„Coperto EUR 15,- pP“ – das heißt, zu dem, was man konsumiert hat, kommt in teureren italienischen Lokalen noch reichlich Gebühr für das „Gedeck“ hinzu. Wofür eigentlich?
Aber nein, das ist nicht unzulässig. Unzulässig ist hingegen – wie in Deutschland jüngst vom BGH entschieden; für Österreich liegen noch keine höchstgerichtlichen Entscheidungen vor, doch dürfte die Sache hier ganz ähnlich liegen – die Bearbeitungsgebühr, die Banken regelmäßig auf Kreditverträge aufschlagen. Denn die wird, anders als der coperto, in Prozent des Kreditbetrages gerechnet und kann daher schon begrifflich nicht den Aufwand der Bank für eine bestimmte Leistung abdecken, sondern stellt einen versteckten Preisaufschlag auf den Kredit dar.
Auch bei der Gebühr der Banken müssen wir stets fragen: wofür? Wurde dafür eine Leistung erbracht? In wessen Interesse? Und wieso in dieser Höhe? 1-3% vom Kreditbetrag sind es in Österreich laut einer juristischen Fachzeitschrift, die darin einen Verstoß gegen die guten Sitten erkennt und also die Kreditgebühr der Banken für rückforderbar hält.
Seit Juli 2015 gibt es auch in Österreich ein Urteil (nicht rechtskräftig), wie der VKI auf seiner website berichtet: Die Klauseln einer westösterreichischen Bank hatten für Konsumkredite ein Bearbeitungsentgelt von 2,50 % und für hypothekarisch besicherte Verbraucherkredite ein Bearbeitungsentgelt von 1,00 % vorgesehen. Dass ein Bankkunde die Bearbeitungskosten nicht bezahlen muss, wenn der Kreditvertrag nicht abgeschlossen wird, belege, dass es sich bei der Bonitätsprüfung und dem mit der Bearbeitung des Kreditantrags verbundenen Aufwand um eine (vorvertragliche) Leistung der Bank handelt, die letztlich vor allem auch in ihrem eigenen Interesse liegt. Es sei nicht nachvollziehbar, warum Kreditverträge, denen eine höhere Krediteinräumung zugrunde liegt, zwingend und in jedem Fall einen höheren Bearbeitungsaufwand nach sich ziehen sollten.
Die deutschen Entscheidungen beschränkten sich auf Verbraucherkredite, und zwar gleichgültig, zu welchem Kreditzweck. Unseres Erachtens ist aber nicht völlig ausgeschlossen, dass auch Unternehmerkredite dem Verbot unterstellt werden können.
Das Außergewöhnliche daran: Dieser Anspruch verjährt hier einmal nicht schon in drei, sondern erst in 30 Jahren!