I.

Die britische Finanzaufsicht hat gegen die Großbank Santander eine Rekordstrafe wegen fehlerhafter Beratung von Privatkunden verhängt, wie ORF.at am 26. März 2014 berichtet: „Die britische Tochter des spanischen Geldhauses müsse umgerechnet knapp 15 Millionen Euro zahlen, teilte die Aufsichtsbehörde heute mit. Unter anderem sei Kunden vorgegaukelt worden, dass sich ihr Investment wahrscheinlich im Wert verdoppeln werde. Außerdem sei etwa bei Aktienindizes mit falschen Ständen operiert worden. Zu Gebühren seien teilweise deutlich fehlerhafte Angaben gemacht worden.“

Vergleichbares ist von der österreichischen Aufsichtsbehörde noch nicht berichtet worden. Das wäre auch gar nicht möglich, kann die FMA doch nur „Verwaltungsstrafen bis zu EUR 150.000 verhängen“, wie sie nicht ohne Stolz selbst auf ihrer website schreibt.[1] Wobei „bis zu“ genaugenommen heißt: in vielen Fällen darf sie laut Gesetz nicht einmal so viel verhängen.[2]

II.

Britische 15 Millionen stehen zu österreichischen 150.000 im rechnerischen Verhältnis von 100:1! Das sagt viel über die Bedeutung, die Großbritannien einerseits und Österreich andererseits dem Funktionieren des Finanzmarktes durch eine straffe Aufsicht beimessen. Der britischen Aufsicht war diese kapitale Trophäe eine Mitteilung wert, die österreichische Aufsicht erlegt lieber harmloses Niederwild. Man könnte leicht ausrechnen, in welchem Verhältnis die österreichische Strafdrohung zum Hypo-Alpe-Adria-Schaden steht. Sogar die österreichischen Zivilgerichte halten es für „unwahrscheinlich, dass eine Verurteilung zu einer Strafzahlung von EUR 30.000,-- die handelnden Personen dazu veranlasst hätte, keine Aktien mehr zu veräußern.“[3]

III.

Was das Vorgaukeln verdoppelter Gewinne anbetrifft, sehen die österreichischen Zivilgerichte allerdings nicht so klar. Da ist schnell das Opfer selber daran schuld, dass es  hereingelegt wurde: „Wenn der Anleger irreal hohe Gewinnversprechen nicht hinterfragt, handelt er fahrlässig“.[4] Aber was ist irreal hoch? Etwa das Versprechen einer 70 %igen Rendite.[5] Beisatz: Eine breit gestreute Gewinnchance in diesem Ausmaß kann kaum auf Dauer realisierbar sein.[6] Dieses Fachwissen beim beratenen Publikum wird in einem Land vorausgesetzt, das noch nicht mal durch abschreckende Strafen für einen Finanzmarkt sorgt, der die Regeln auch halbwegs ernst nimmt, in einem Land, dessen Auffangübungen maroder Finanzhäuser die größten Budgetlöcher reißt.

Möglich, dass auch britische Zivilgerichte das Mitverschulden des beratenen Anlegers so sehen, aber es stellt sich die Frage, wieso dann eine Finanzaufsichtsbehörde eine Bank für etwas bestraft, das angeblich im Verschulden des Kunden selbst gelegen ist. Vielleicht lohnt hier ein zweites Nachdenken, um zu erkennen, dass zwar der Kunde nicht alles glauben, vor allem aber die Industrie nicht alles versprechen darf, und wie es sich wohl auf den Finanzmarkt auswirken würde, wenn man das straff reglementierte.

IV.

Schließlich das Problem mit den Gebühren, zu denen fehlerhafte Angaben gemacht wurden: Hier müssen wir nicht bis nach England blicken. Schon unsere deutschen Freunde sind uns weit voraus. Sie haben längst erkannt, dass der Anleger zu informieren ist über „Kick-Back“-Zahlungen – gleichbedeutend mit Vergütungen, die in der Regel aus Mitteln gezahlt werden, welche die Bank vom Kunden erhält. Nur durch die Angabe von Zahlen kann der Anleger ersehen, ob der Berater ihm diejenige Anlagemöglichkeiten empfiehlt, die die höchste Provision einbringt.[7] Die durch solche Kick-Back-Zahlungen geschaffene Gefährdung besteht darin, dass ein Anreiz geschaffen wird, nicht allein das Interesse des Kunden zu berücksichtigen, sondern auch das eigene Interesse der Bank an möglichst umfangreichen Vergütungen.[8] In Österreich gibt es dazu bisher nur eine Entscheidung.[9] Die Gerichte ignorieren das weitgehend, obwohl man große Fallgruppen einfach schon darüber lösen könnte.

V.

London, Frankfurt – zwei klingende Namen, schillernde Finanzplätze. Spricht man hingegen von Wien, denkt alle Welt an Lipizzaner und Schönbrunn, Nachrichten über den Wiener Finanzplatz bereiten eher Kopfzerbrechen. Das liegt vor allem an den Rahmenbedingungen.

Benedikt Wallner, 27.03.2014

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[1] http://www.fma.gv.at/de/ueber-die-fma.html , abgerufen am 26.03.2014

[2] Vgl. §§ 98 ff BWG; bis vor ein paar Jahren lag die Höchstgrenze nur bei € 50.000, und kurz davor sogar noch darunter, bei € 30.000! Siehe die nächste FN.

[3] Amtshaftungsurteil des LGfZRS Wien 33 Cg 22/10p-9, Seite 28, iZm „Immobilienaktien“

[4] RIS-Justiz RS0078931 (T6)

[5] RIS-Justiz RS0102779 (T1)

[6] Ebd (T2)

[7]Graf, Zur Aufklärungspflicht der Bank bei Einschaltung eines weiteren Finanzdienstleisters, ÖBA 2012, 229 [234].

[8] deutscher BGH NJW 2001, 962; NJW 2007, 1876;

[9] 6 Ob 110/07f.