Bedingungen des Konsumierens (III)

Auch in einem weiteren Fall [1] hat die AK unzulässige Klauseln erfolgreich vor Gericht bekämpft. Dabei ging es um „Kundenrichtlinien für das M*****-Service und für das Q*****-Service“ eines Kreditunternehmens. Aus dieser Entscheidung können wir viel lernen, wie der gesetzliche Kundenschutz bei AGBs (vgl. schon den Vor-Artikel Bedingungen des Konsumierens II) abläuft, nämlich:

1. Im Rahmen einer Klausel-Kontrolle im Verbandsprozess wird zunächst die Geltung der Klausel überprüft.[2] Nur wenn die Klausel auch Vertragsbestandteil wurde, wird danach auch noch ihr Inhalt kontrolliert.[3]

2. Von besonderer Relevanz ist das am 1. 11. 2009 in Kraft getretene Zahlungsdienstegesetz (ZaDiG).

3. Bestimmungen ungewöhnlichen Inhalts in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblättern, die ein Vertragsteil verwendet hat, werden nicht Vertragsbestandteil, wenn sie dem anderen Teil nachteilig sind und er mit ihnen auch nach den Umständen, vor allem nach dem äußeren Erscheinungsbild der Urkunde, nicht zu rechnen brauchte; es sei denn, der eine Vertragsteil hat den anderen besonders darauf hingewiesen.[4] Einer solcherart objektiv ungewöhnlichen Klausel muss also ein Überrumpelungseffekt oder Übertölpelungseffekt innewohnen.[5] Entscheidend ist, ob die Klausel beim entsprechenden Geschäftstyp üblich ist und ob sie den redlichen Verkehrsgewohnheiten entspricht.[6] Bei der Beurteilung der Ungewöhnlichkeit eines Inhalts ist ein objektiver Maßstab anzulegen.[7] Der Inhalt der Klausel, auf den es dabei alleine nicht ankommt, spielt vor allem im Zusammenhang mit der Stellung im Gesamtgefüge des Vertragstextes eine Rolle, denn das Ungewöhnliche einer Vertragsbestimmung ergibt sich besonders aus der Art ihrer Einordnung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen.[8] Erfasst sind alle dem Kunden nachteiligen Klauseln, eine grobe Benachteiligung wird nicht vorausgesetzt.[9]

4. Eine Vertragsbestimmung in AGB oder Vertragsformblättern, die nicht eine der beiderseitigen Hauptleistungen festlegt, ist nichtig, wenn sie unter Berücksichtigung aller Umstände des Falls einen Teil gröblich benachteiligt.[10] So kann die objektive Äquivalenzstörung und die „verdünnte Willensfreiheit“ des Kunden – der doch oft keine andere Wahl hat als sich den AGB zu unterwerfen – berücksichtigt werden.[11] Die Beurteilung, ob eine Vertragsbestimmung gröblich benachteiligend ist, hat sich am Leitbild eines ausgewogenen und gerechten Interessenausgleichs zu orientieren.[12] Eine gröbliche Benachteiligung kann schon dann vorliegen, wenn sich für Abweichungen keine sachliche Rechtfertigung ins Treffen führen lässt. Das ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn die dem Vertragspartner zugedachte Rechtsposition in einem auffallenden Missverhältnis zur vergleichbaren Rechtsposition des anderen steht.[13]

5. Nach dem Transparenzgebot ist eine Vertragsbestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblättern auch dann unwirksam, wenn sie unklar oder unverständlich abgefasst ist.[14] Das Transparenzgebot begnügt sich nicht mit formeller Textverständlichkeit, sondern verlangt, dass Inhalt und Tragweite vorgefasster Vertragsklauseln für den Verbraucher durchschaubar sind.[15] Das Transparenzgebot soll eine durchschaubare, möglichst klare und verständliche Formulierung Allgemeiner Geschäftsbedingungen sicherstellen, um zu verhindern, dass der für die jeweilige Vertragsart typische Verbraucher von der Durchsetzung seiner Rechte abgehalten wird[16] oder ihm unberechtigt Pflichten auferlegt werden.[17] Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen müssen also so gestaltet sein, dass der Verbraucher durch ihre Lektüre klare und verlässliche Auskunft über seine Rechtsposition erhält.[18] Aufgrund des Richtigkeitsgebots widersprechen Bestimmungen, die die Rechtslage verschleiern oder undeutlich darstellen, dem Transparenzgebot, zumal dadurch der rechtsunkundige Verbraucher über die tatsächliche Rechtslage getäuscht werden kann.[19] Aus dem Transparenzgebot kann eine Pflicht zur Vollständigkeit folgen, wenn die Auswirkungen einer Klausel für den Kunden andernfalls unklar bleiben.[20] Zweck des Verbandsprozesses ist es nämlich nicht nur, das Verbot von Klauseln zu erreichen, deren Inhalt gesetzwidrig ist, sondern es sollen auch jene Klauseln beseitigt werden, die dem Verbraucher ein unzutreffendes oder auch nur unklares Bild seiner vertraglichen Position vermitteln.[21] Einzelne Auswirkungen des Transparenzgebots sind somit insbesondere das Gebot der Erkennbarkeit und Verständlichkeit, das Gebot, den anderen Vertragsteil auf bestimmte Rechtsfolgen hinzuweisen, das Bestimmtheitsgebot, das Gebot der Differenzierung, das Richtigkeitsgebot und das Gebot der Vollständigkeit.[22] 

6. Jetzt wenden manche Unternehmen ein, „Na, das ist doch nicht so schlimm zu verstehen wie die AK die Klausel auslegt, wir wenden sie viel kundenfreundlicher an, auf so eine kundenfeindliche Auslegung wären wir doch nie gekommen“. Die Auslegung von Klauseln hat aber im Rahmen einer Verbandsklage im „kundenfeindlichsten“, also im für den Verbraucher ungünstigst möglichen Sinn zu erfolgen.[23] Damit soll sichergestellt werden, dass jede denkbare und für den Kunden schlechte Auslegung von der Prüfung mitumfasst ist. Dabei ist auf das Verständnis des für die jeweilige Vertragsart typischen Durchschnittskunden abzustellen.[24]

7. Und wenn die Klausel einen Haken hat, muss sie als ganze gekippt werden. Auf eine etwaige bloß teilweise Zulässigkeit der beanstandeten Klausel kann nicht Rücksicht genommen werden, weil eine geltungserhaltende Reduktion im Verbandsprozess nicht möglich ist.[25]

Zu Klausel 1 (Pkt 1.9.1. der AGB):

„1.9. Entgelte, 1.9.1. Entgeltvereinbarung: Das Kreditinstitut ist berechtigt, dem Kontoinhaber für die Ausgabe der Bezugskarte sowie für die Bereitstellung der damit verbundenen Funktionen und deren Benutzung durch den Karteninhaber Entgelte zu verrechnen, deren Höhe mit dem Kontoinhaber vereinbart wird. Das Kreditinstitut ist berechtigt, das Entgelt in jeweils gültiger Höhe dem Konto anzulasten, zu dem die Bezugskarte ausgestellt ist.“

Beide - gesondert geprüfte - Sätze dieser Klausel sind intransparent. Entgeltvereinbarungen sind nämlich nur dann gültig, wenn der „Zahlungsdienstleister“ (die Bank) ihre Informationspflichten zu einem Zeitpunkt erfüllt hat, bevor der „Zahlungsdienstnutzer“ (der Kunde) vertraglich gebunden ist.[26] Darüber lässt Satz 1 der beanstandeten Klausel aber den Verbraucher im Unklaren, weil er - indem er bloß darauf abstellt, dass die Höhe der Entgelte „mit dem Kontoinhaber vereinbart wird“ - nicht hinreichend deutlich macht, dass die Wirksamkeit der Vereinbarung von der rechtzeitigen Wahrnehmung der genannten Informationspflichten abhängt.

Der zweite Satz der Klausel suggeriert hingegen eine von einer konkreten Vereinbarung unabhängige Veränderlichkeit des Entgelts, auf dessen Höhe der Verbraucher keinen Einfluss haben solle. Dass die Beklagte dem Verbraucher nur ein „gültig vereinbartes“ Entgelt vorschreiben darf, ist selbstverständlich. Dass sie dies tatsächlich auch nur so handhabt, ist für die Beurteilung der Transparenz der Klausel irrelevant.[27] Die Formulierung „Entgelt in jeweils gültiger Höhe“ unterstellt aber, dass es sich dabei um ein Entgelt handelt bzw handeln kann, das von der Beklagten ohne Einflussmöglichkeit des Verbrauchers verrechnet wird. In Wahrheit muss er aber zustimmen.[28]

Zu Klausel 3 (Pkt 1.9.2.2. der AGB), Klausel 8 (Pkt 1.15. der AGB) und Klausel 10 (Pkt 2.2.2. der AGB):

„1.9.2.2. Über Punkt 1.9.2.1. hinausgehende Entgeltänderungen müssen zwischen Kreditinstitut und Kontoinhaber vereinbart werden. Dies kann auch durch ein Anbot des Kreditinstituts an den Kontoinhaber und durch Nichterhebung eines Widerspruchs durch den Kontoinhaber erfolgen, wobei folgende Form eingehalten werden muss: Entgeltänderungen erlangen nach Ablauf von 2 Monaten ab Erhalt des Angebots durch den Kontoinhaber Rechtsgültigkeit für jede gegenwärtige und zukünftige Verwendung der Bezugskarte, sofern nicht bis zum Ablauf des zweiten Monats ab Erhalt des Angebots ein schriftlicher Widerspruch des Kontoinhabers beim Kreditinstitut einlangt. Das Angebot an den Kontoinhaber kann in jeder Form (Papierform oder dauerhafter Datenträger) erfolgen, die mit ihm im Rahmen der Geschäftsverbindung vereinbart worden ist. Eine mit dem Kontoinhaber getroffene Vereinbarung über den Zugang von Erklärungen oder Verständigungen des Kreditinstituts (z.B. brieflich oder durch Kontoauszug) gilt auch für das Angebot über Entgeltänderungen.“

„1.15. Zusendung und Änderung der Kundenrichtlinien: Eine Änderung der Kundenrichtlinien muss zwischen Kreditinstitut und Kontoinhaber vereinbart werden. Dies kann auch durch ein Anbot des Kreditinstituts an den Kontoinhaber und durch die Nichterhebung eines Widerspruchs durch den Kontoinhaber erfolgen, wobei folgende Form eingehalten werden muss: Das Angebot über Änderung der Kundenrichtlinien erlangt nach Ablauf des zweiten Monats ab Erhalt des Angebots Rechtsgültigkeit für jede gegenwärtige und zukünftige Verwendung der Bezugskarte, sofern nicht bis zum Ablauf des zweiten Monats ab Erhalt des Angebots ein schriftlicher Widerspruch des Kontoinhabers beim Kreditinstitut einlangt. Das Angebot an den Kontoinhaber kann in jeder Form (Papierform oder dauerhafter Datenträger) erfolgen, die mit ihm im Rahmen der Geschäftsverbindung vereinbart worden ist. Eine mit dem Kontoinhaber getroffene Vereinbarung über den Zugang von Erklärungen oder Verständigungen des Kreditinstituts (z.B. brieflich oder mit Kontoauszug) gilt auch für das Angebot über Änderungen der Kundenrichtlinien.“

„2.2. Limitvereinbarung und Limitänderung, 2.2.2. Limitänderung: Änderungen des Limits müssen zwischen Kreditinstitut und Kontoinhaber vereinbart werden. Dies kann auch durch ein Angebot des Kreditinstituts an den Kontoinhaber und durch Nichterhebung eines Widerspruchs durch den Kontoinhaber erfolgen, wobei folgende Form eingehalten werden muss: Limitänderungen erlangen nach Ablauf des zweiten Monats ab Erhalt des Angebots Rechtsgültigkeit für jede zukünftige Verwendung der Bezugskarte, sofern nicht bis zum Ablauf des zweiten Monats ab Erhalt des Angebots ein schriftlicher Widerspruch des Kontoinhabers beim Kreditinstitut einlangt. Das Angebot an den Kontoinhaber kann in jeder Form (Papierform oder dauerhafter Datenträger) erfolgen, die mit ihm im Rahmen der Geschäftsverbindung vereinbart worden ist. Eine mit dem Kontoinhaber getroffene Vereinbarung über den Zugang von Erklärungen oder Verständigungen des Kreditinstituts (z.B. brieflich oder mit Kontoauszug) gilt auch für das Angebot über Änderungen des Limits.“

Auch diese drei Klauseln sind intransparent und für den Verbraucher gröblich benachteiligend:

Der Oberste Gerichtshof hat sich schon früher[29] ausführlich mit der Zulässigkeit einer Zustimmungsfiktion in den AGB auseinandergesetzt.[30] Die Klausel lässt Änderungen des Vertrags über eine Zustimmungsfiktion nach Inhalt und Ausmaß nahezu unbeschränkt zu. Welche Leistungen die Bank mit fingierter Zustimmung einschränken kann, bleibt völlig unbestimmt, ebenso der Umfang einer Änderung der vom Kunden zu entrichtenden Entgelte. Eine gröbliche Benachteiligung der Verbraucher liegt darin, dass die Klausel nicht einmal ansatzweise irgendeine Beschränkung erkennen lässt, die den Verbraucher vor dem Eintritt unangemessener Nachteile bei Änderungen des Vertrags mittels Zustimmungsfiktion schützen könnte. Sie lässt eine Änderung wesentlicher Pflichten der Parteien (Leistung und Gegenleistung) zu Gunsten der Bank in nahezu jede Richtung und in unbeschränktem Ausmaß zu. Nicht nur die Änderung der vom Kunden zu entrichtenden Entgelte wird ermöglicht; geändert werden könnten auch ohne irgendeine Einschränkung alle von der Bank geschuldeten Leistungen.

Zwar ist nicht jede Vertragsanpassung über eine in AGB vereinbarte Zustimmungsfiktion unzulässig, sondern nur eine völlig uneingeschränkte. Genau das ist jedoch bei der Klausel betreffend „Änderungen der gegenständlichen Bedingungen“ der Fall. Die Klausel verstößt gegen das Transparenzgebot, weil sie Änderungen des Vertrags über eine Zustimmungsfiktion nach Inhalt und Ausmaß nahezu unbeschränkt zulässt. Welche Leistungen die Bank mit fingierter Zustimmung einschränken könne, bleibt völlig unbestimmt, ebenso der Umfang einer Änderung der vom Kunden zu entrichtenden Entgelte. Die Klausel ist aus diesem Grund auch gröblich benachteiligend im Sinne des § 879 Abs 3 ABGB, weil die dem Kunden zugedachte Rechtsposition im auffallenden Missverhältnis zur vergleichbaren Rechtsposition der Beklagten steht, zumal sie ihr uneingeschränkt ermöglicht, das Äquivalenzverhältnis von Leistungen und Gegenleistungen über die Zustimmungsfiktion erheblich zu ihren Gunsten zu verschieben und die Position des Vertragspartners zu entwerten.

Zu Klausel 5 (Pkt 1.11. der AGB):

„1.11. Falsche Bedienung eines Geldausgabeautomaten bzw. einer für die Durchführung einer bargeldlosen Zahlung vorgesehenen POS-Kasse: Wird ein Geldausgabeautomat mehrmals, etwa durch Eingabe eines unrichtigen Codes, falsch bedient, kann die Bezugskarte von dem Geldausgabeautomaten aus Sicherheitsgründen eingezogen und/oder unbrauchbar gemacht werden. Wird eine für die Durchführung einer bargeldlosen Zahlung vorgesehene POS-Kasse mehrmals, etwa durch Eingabe eines unrichtigen Codes, falsch bedient, kann die Bezugskarte von Mitarbeitern des Vertragsunternehmens eingezogen und/oder unbrauchbar gemacht werden.“

„Mehrmals“? Wieviel Versuche habe ich als Kunde, wann wird die Karte eingezogen, etwa schon beim zweiten Versuch? Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Bank anstelle des unbestimmten Begriffs „mehrmals“ in ihrer Klausel nicht genau festschreibt, dass bereits der zweite Fehlversuch zum Verlust der weiteren Zahlungsmöglichkeit führen könne. Das Wort „mehrmals“ wird - nach dem Verständnis des typischen Durchschnittskunden - nicht als „mehr als einmal“ definiert, sondern mit „mehrere Male, des Öfteren“ bzw „mehr als zweimal, wiederholt“. Im allgemeinen Sprachgebrauch ist der Begriff „mehrmals“ keineswegs so klar, wie die Bank meint, weshalb hier eine eindeutige und unmissverständliche Formulierung hätte gewählt werden müssen. Die Klausel ist somit intransparent.

Zu Klausel 7 (Pkt 1.14.5. der AGB):

„1.14.5. Rückgabe der Bezugskarte: Mit Beendigung der Kontoverbindung sind alle zu dem Konto ausgegebenen Bezugskarten und bei Kündigung des Kartenvertrages die jeweilige Bezugskarte unverzüglich zurückzugeben. Das Kreditinstitut ist berechtigt, nicht zurückgegebene Bezugskarten kostenpflichtig zu sperren und/oder einzuziehen. Warnhinweis: Vor Rückgabe oder Vernichtung der Bezugskarte ist die Elektronische Geldbörse zu entladen oder ein noch geladener Betrag für Zahlungen zu verwenden.“

Die Sperrverpflichtung (Satz 2) des Zahlungsdienstleisters stellt eine Nebenpflicht dar, für die kein (gesondertes) Entgelt vereinbart werden darf. Damit kippt die gesamte Klausel, denn: Die drei Sätze der Klausel stehen insofern miteinander in Zusammenhang,[31] als der Warnhinweis (Satz 3) die Rückgabe der Karte (Satz 1) und die Sperre/Einziehung (Satz 2) betrifft und nach erfolgter Sperre/Einziehung (Satz 2) die Bezugskarte nicht mehr - zumindest nicht mehr durch den Kunden - entladen werden kann (Satz 3).

Klausel 9 (Pkt 2.1. der AGB):

„2.1. Benützungsinstrumente ... Das Kreditinstitut ist berechtigt, die Bezugskarte und den persönlichen Code an den Karteninhaber zu versenden. Bezugskarte und persönlicher Code dürfen nicht gemeinsam versendet werden. Zwischen den Sendungen müssen mindestens drei Werktage liegen.“

Nach dem Gesetz ist die Versendung eines Zahlungsinstruments oder von personalisierten Sicherheitsmerkmalen nur zulässig, wenn sie entweder mit dem Kunden vereinbart ist oder der Kunde den Zahlungsdienstleister dazu auffordert. Unter personalisierten Sicherheitsmerkmalen sind insbesondere PIN-Codes zu verstehen.[32] Eine Klausel, die weder eine Aufforderung des Kunden noch eine Vereinbarung über die Zusendung beinhaltet, verstößt daher gegen das Gesetz.[33] Dies ist hier der Fall. Denn die Wortfolge „... ist berechtigt ...“ suggeriert einem Kunden bei der gebotenen, kundenfeindlichsten Auslegung, dass seine Einwilligung für den Versand der Bezugskarte nicht notwendige Voraussetzung dafür ist, sondern die Bank - aus welchen Gründen auch immer - dies jedenfalls, also auch ohne besondere Zustimmung des Kunden, darf.

Zu Klausel 13 (Pkt 2.4.2. der AGB)

„2.4. Pflichten des Karteninhabers. 2.4.2. Benachrichtigungspflicht: Der Karteninhaber ist verpflichtet, das Kreditinstitut unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, falls er

  • die Bezugskarte und/oder den persönlichen Code binnen 3 Wochen ab deren Beantragung nicht erhalten hat oder
  • eine Mitteilung des Kreditinstitutes erhält, wonach dem Karteninhaber die Bezugskarte oder der persönliche Code bereits zugestellt worden sein sollte, dies tatsächlich aber nicht der Fall ist.“

Den Karteninhaber treffen aber während der Phase der Übermittlung der Bezugskarte nach dem Gesetz keine Pflichten, noch können ihm solche Pflichten vertraglich wirksam auferlegt werden.[34] Mit der Klausel versucht die Bank, einen Teil des sie treffenden Zugangsrisikos auf den Karteninhaber zu überwälzen. Sie ist daher gesetzwidrig.

Zu Klausel 15 (Pkt 2.6. der AGB)

„2.6. Umrechnung von Fremdwährungen: Bei der Verrechnung von Bargeldbezügen bzw. bargeldloser Zahlungen an POS-Kassen im Ausland wird der jeweilige Betrag der ausländischen Währung wie folgt umgerechnet: Bei zum Euro fixierten nationalen Währungseinheiten zum jeweiligen Fixkurs. Bei Währungen von Staaten, die nicht Mitgliedstaaten der Europäischen Währungsunion sind zum Tagesverkaufskurs der P***** GmbH. Die Umrechnungskurse (Referenzwechselkurse) können beim Kreditinstitut erfragt oder auf der Homepage der P***** GmbH (www.p*****.at) abgefragt werden. Der Kurstag für die Umrechnung ist der Tag, an dem die P***** GmbH die Belastung von dem ausländischen Kreditinstitut erhält. Der Kurs sowie das Kursdatum werden dem Kontoinhaber in der mit ihm für den Zugang von Erklärungen vereinbarten Form bekannt gegeben.“

An der P***** GmbH ist die Bank (geringfügig) beteiligt. Bei kundenfeindlichster Auslegung könnte sie daher einen wie auch immer gearteten Einfluss auf die erstellten Wechselkurse ausüben.

Schon früher einmal[35] wurde eine Klausel[36] als gegen das Gesetz verstoßend beurteilt, weil sie überhaupt keinen Referenzwechselkurs und auch den Index oder die Grundlage für dessen Bestimmung nicht nennt. Sie stellte allein auf einen Wechselkurs ab, der auf ihrer Homepage abrufbar sei. Der Referenzwechselkurs ist für Verbraucher aufgrund von ständigen Währungsschwankungen allerdings nur eingeschränkt vorhersehbar. Umso wichtiger ist es, entsprechende Regelungen in den AGB so klar und vorhersehbar wie möglich zu gestalten. Mangels Offenlegung der Grundlagen für die Bildung dieses Wechselkurses ist die Bildung des Referenzwechselkurses für den Verbraucher in der Klausel 15 weder überprüfbar noch nachvollziehbar.

Zu Klausel 12 (Pkt 2.4. Abs 2 der AGB):

„Warnhinweis: Sowohl der Kontoinhaber als auch der Karteninhaber haben die in diesen Kundenrichtlinien angeführten Mitwirkungspflichten, insbesondere die nachfolgend angeführten Sorgfaltspflichten zu beachten. Deren Verletzung führt zu Schadenersatzpflichten oder zur Minderung von Schadenersatzansprüchen gegen das Kreditinstitut.“

Die Klausel erweckt den Eindruck, dass jede Verletzung von Sorgfaltspflichten zu Schadenersatzpflichten bzw zur Minderung von Schadenersatzansprüchen gegen den Zahlungsdienstleister führe. Das ist aber nicht der Fall: Bei nicht autorisierten Zahlungen und bei leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung des Zahlers auf 150 EUR beschränkt!

Der Verbandsprozess dient auch der Beseitigung jener Regelungen, die den Verbraucher - durch Unvollständigkeit - über seine Rechte und Pflichten im Unklaren lassen. Bei Anwendung dieses strengen Beurteilungsmaßstabs ist die Klausel 12 intransparent. Sie vermittelt einem (rechtsunkundigen) Verbraucher bei kundenfeindlichster Auslegung den Eindruck, dass er ohne eine Beschränkung der Höhe haftet, auch wenn ihm nur ein leicht fahrlässiger Sorgfaltsverstoß vorzuwerfen ist. Es wird in der Klausel 12 nicht klargestellt, dass unter bestimmten Voraussetzungen eine Haftungsbeschränkung eintritt. Der von der Beklagten auf Schadenersatz in Anspruch genommene Verbraucher kommt daher nach der Textierung der Klausel 12 gar nicht auf die Idee, einen allfälligen von ihm zu vertretenden Sorgfaltsverstoß als bloß leicht fahrlässig begangen zu begründen. Die beanstandete Klausel 12 ist daher intransparent, weil sie dem Verbraucher ein unklares Bild seiner vom Gesetz eingeräumten Position vermittelt.

Zu Klausel 18 (Pkt 3.6.4. der AGB):

„3.6. Gültigkeit der Elektronischen Geldbörse: 3.6.4. Wenn nach Ablauf der Gültigkeit der Elektronischen Geldbörse noch ein Betrag geladen ist, ersetzt das Kreditinstitut diesen Betrag, wenn er innerhalb von 3 Jahren nach Ablauf der Gültigkeit unter Vorlage der unbeschädigten Bezugskarte geltend gemacht wird. Danach ist dieser Anspruch verjährt.“

Wer rechnet denn mit sowas? Nach dem Gesetz verjähren die Ansprüche des Kunden doch erst nach 30 Jahren! Dafür, dass sich auf dem Chip noch ein unverbrauchtes Guthaben befindet, ist doch ohnehin der Kunde beweispflichtig.[37] Es wird auch nicht erklärt, weshalb der Ablauf der Gültigkeitsdauer der Karte einen Rückforderungsanspruch - mit der Wirkung des Verjährungsbeginns - fällig werden lassen sollte, wenn doch das Guthaben offenbar auch danach noch für Zahlungen verwendet werden kann und nur ein weiteres Aufladen nicht mehr möglich ist (so die Punkte 3.6.2. und 3.6.3. der Kundenrichtlinien).

Benedikt Wallner, 5.4.2016 


 

[1] 9 Ob 26/15m vom 24.09.2015 = immolex-LS 2015/81 = VbR 2016/9 S 22 - VbR 2016,22 = ÖBA 2016,138/2190 - ÖBA 2016/2190. Näher dargestellt werden im Folgenden nur einige aus Kundensicht erfolgreichen Verfahrensergebnisse, obwohl es auch andere gab und der Verbraucherverband nicht mit allen seinen Beschwerden Erfolg hatte!

[2] nach § 864a KSchG (7 Ob 62/15s; RIS-Justiz RS0037089).

[3] anhand von § 879 Abs 3 ABGB und § 6 KSchG

[4] § 864a ABGB

[5] RIS-Justiz RS0014646

[6] RIS-Justiz RS0014646 [T21].

[7] RIS-Justiz RS0014627

[8] RIS-Justiz RS0014659; vgl RS0105643 [T2]

[9] RIS-Justiz RS0123234.

[10] § 879 Abs 3 ABGB.

[11] RIS-Justiz RS0016914.

[12] RIS-Justiz RS0014676 [T7, T13, T43].

[13] RIS-Justiz RS0014676 [T21]; RS0016914 [T2, T3, T4, T6, T32].

[14] gemäß § 6 Abs 3 KSchG.

[15] RIS-Justiz RS0122169.

[16] RIS-Justiz RS0115217 [T3, T41].

[17] RIS-Justiz RS0115217 [T8].

[18] RIS-Justiz RS0115217 [T14].

[19] RIS-Justiz RS0115217 [T31].

[20] RIS-Justiz RS0115219.

[21] 3 Ob 57/14z ua; RIS-Justiz RS0115219 [T1].

[22] 5 Ob 118/13h; RIS-Justiz RS0115219 [T12]; RS0115217 [T12].

[23] RIS-Justiz RS0016590.

[24] RIS-Justiz RS0126158.

[25] 7 Ob 62/15s ua; RIS-Justiz RS0038205; aufgrund der Rechtsprechung des EuGH (EuGH 14. 6. 2012, C-618/10 [Banco Espanol de Crédito SA gegen Joaquín Calderón Camino] auch nicht hinsichtlich nicht ausgehandelter missbräuchlicher Klauseln im Individualprozess über ein Verbrauchergeschäft (7 Ob 11/14i; 7 Ob 53/14s ua; RIS-Justiz RS0128735).

[26] § 26 Abs 1 iVm §§ 27 Abs 2, 28 Abs 1 Z 3 lit a und 32 Abs 1 ZaDiG.

[27] vgl RIS-Justiz RS0121726 [T4] = 8 ObA 49/12g.

[28] RIS-Justiz RS0127123 = 3 Ob 107/11y.

[29] 1 Ob 210/12g, 2 Ob 131/12x, 4 Ob 27/13v und 8 Ob 58/14h.

[30] Nach § 6 Abs 1 Z 2 KSchG sind vertragliche Erklärungsfiktionen, nach denen ein bestimmtes Verhalten des Verbrauchers als Abgabe oder Nichtabgabe einer Erklärung gewertet wird, nur zulässig, wenn der Verbraucher bei Beginn der hierfür vorgesehenen Frist auf die Bedeutung seines Verhaltens besonders hingewiesen wird und zur Abgabe einer ausdrücklichen Erklärung eine angemessene Frist hat.

[31] Eine Klausel ist dann als eigenständig im Sinn des § 6 KSchG zu qualifizieren, wenn ein materiell eigenständiger Regelungsbereich vorliegt. Dies ist nur dann der Fall, wenn die Bestimmungen isoliert voneinander wahrgenommen werden können (RIS-Justiz RS0121187). Dies ist hier aber nicht der Fall.

[32] 1 Ob 105/14v unter Hinweis auf ErläutRV 207 BlgNR XXIV. GP 40.

[33] § 35 Abs 2 ZaDiG (1 Ob 105/14v).

[34] zwingende Regelung des § 35 Abs 2 Satz 1 ZaDiG.

[35] In der Entscheidung 1 Ob 105/14v.

[36] Nämlich: „Ein Fremdwährungsumsatz wird von uns mit jenem Wechselkurs in Euro umgerechnet, der auf der Homepage www.d*****.at abrufbar ist und zum Stichtag des Eingangszeitpunkts [Punkt 13.3] Gültigkeit hat.“

[37] So schon 1 Ob 88/14v.