Ein Kunde bucht eine Expedition auf den Mount Everest um € 51.000, und als er schon auf 6.400m Seehöhe ist, macht plötzlich ein Erdbeben die weitere Besteigung unmöglich. Bekommt er zumindest einen Teil seines Reisepreises zurück? Ja, meinte der OGH, und das noch vor Geltung des neuen Pauschalreisegesetzes.

Das ist erst seit 01.07.2018 in Kraft. Vereinfacht gesagt regelt es alle Aspekte, die mit einer Pauschalreise zusammenhängen, angefangen bei allen notwendigen Informationen, wie man einen Pauschalreisevertrag ändern kann, bis hin zu den Möglichkeiten, sollte sich ein Unfall oder ein sonstiges Problem ereignen.

Von einer Pauschalreise spricht man immer dann, wenn man mindestens zwei verschiedene Reiseleistungen in einem erwirbt. Einer der klassischen Fälle ist wohl die Kombination aus Flug und Hotel (vorzugsweise am Strand), aber auch der Transport zusammen mit einem Ausflug (bspw. eine Safari). Wer also zuerst einen Flug bucht, um sich Wochen später separat ein Hotel herauszusuchen, kann sich am Ende nicht auf die Regelungen des Pauschalreisegesetzes stützen. 

Was aber, wenn man vor Beginn der Reise diese nun doch nicht antreten kann, z. B. aufgrund von Krankheit? Einerseits kann man den abgeschlossenen Vertrag auf eine andere Person übertragen, damit diese die Reise antritt. Andererseits besteht jederzeit die Möglichkeit, vom Vertrag zurückzutreten, wodurch dieser aufgelöst wird. Normalerweise müsste man dann eine Entschädigung zahlen. Treten aber am Reiseziel Umstände ein, die die Reise beeinträchtigen würden (hier ist vor allem das Bsp. Erdbeben zu nennen), muss man diese Entschädigung nicht zahlen.

Eine der wichtigsten Fragen ist jedoch, wie bei Problemen während der Pauschalreise zu handeln ist. Der Reisende muss den Reiseveranstalter auf alle Ungereimtheiten hinweisen, damit dieser sie beheben kann. Dazu zählen im Grunde alle Aspekte, mit denen normalerweise gerechnet werden muss. Wer Urlaub am Strand macht, und die Klimaanlage des dortigen Zimmers ausfällt, kann die sofortige Reparatur verlangen. Sollte etwa bei der Hinreise der Flug annulliert worden sein, muss ein Ersatzflug vom Reiseveranstalter organisiert werden. Werden diese Reparatur- bzw. Ersatzleistungen vom Reiseveranstalter nicht durchgeführt, kann man einen Teil seines Geldes zurückverlangen.

Wie schaut es bei Fällen aus, bei welchen man seinen Urlaub nicht mehr genießen oder gar an Leistungen nicht mehr teilnehmen kann, etwa aufgrund einer Verletzung durch einen Unfall oder bei einer aufgetauchten Krankheit? Hat man dann einfach Pech gehabt? Hier besteht die Möglichkeit, Schadenersatz für die entgangene Urlaubsfreude zu verlangen. Dafür braucht es aber ein Verschulden – entweder des Reiseveranstalters oder einer Person, die dem Reiseveranstalter zuzurechnen ist (z. B. Hotelpersonal, Gruppenleiter bei Ausflügen, etc.). Wer also in einer Hotellobby ausrutscht und sich das Bein bricht, weil kein entsprechender Hinweis (d. h. ein „Frisch gewischt“ Schild) platziert wurde, hat ebenso Anspruch auf Geldersatz wie ein Hotelgast, der aufgrund des schlechten Essens eine Lebensmittelvergiftung erleidet. Ausgenommen wäre ein solcher Ersatz, wenn ein Schaden durch Personen verursacht wird, für die der Reiseveranstalter keine Verantwortung hat, also bspw. andere Hotelgäste.