• Können nicht nur Sparer, sondern auch Genossenschafter geschädigt sein?  
    Ja. Der Zusammenbruch der Bank hat auch deren Haupteigentümer, die "Personalkredit- und Kommerzialkreditvermittlungs- und Anteilsverwaltungsgenossenschaft Schattendorf-Zemendorf-Stöttera-Krensdorf-Hirm-Loipersbach-Draßburg- Baumgarten registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung", mit sich in die Insolvenz gerissen. So wie damals, beim Zusammenbruch der Konsumgenossenschaften, droht auch den rund 3.000 Mitgliedern wieder eine Nachforderung des Masseverwalters. Nur bei Genossenschaften mit unbeschränkter Haftung ihrer Mitglieder haftet jeder Genossenschafter für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft solidarisch mit seinem ganzen Vermögen. Im zweiten Falle nur bis zu einem bestimmten, im Voraus festgesetzten Betrage. Bei Genossenschaften mit beschränkter Haftung regelt die Satzung, bis zu welchem bestimmten, im Voraus festgesetzten Betrag die Mitglieder haften (§ 2 Abs 1f GenG).
  • Ist es sinnvoll, wenn sich die Genossenschafter jetzt zusammenschließen?
    Ja, das spart Rechtsverfolgungskosten, erhöht die Verhandlungsmacht gegenüber dem Insolvenzverwalter und vereinfacht den Regreß beim Land Burgenland.
  • Wieso sollte das Land Burgenland haften?
    Weil es seine Aufgabe nach Art V § 3 Genossenschaftsrevisionsgesetz just an die TPA outgesourced hatte: TPA hat also die Bank geprüft und gleichzeitig deren Haupteigentümer, die Genossenschaft; eine klassische Unvereinbarkeit! Die Genossenschaft musste gleichsam das beaufsichtigen, was ihr gehört. § 1 GenRevG ordnet an, dass Genossenschaften „durch einen unabhängigen und weisungsfreien Revisor auf die Rechtmäßigkeit, Ordnungsmäßigkeit und Zweckmäßigkeit ihrer Einrichtungen, ihrer Rechnungslegung und ihrer Geschäftsführung, insbesondere auf die Erfüllung des Förderungsauftrags und die Wirtschaftlichkeit, sowie auf Zweckmäßigkeit, Stand und Entwicklung ihrer Vermögens-, Finanz- und Ertragslage zu prüfen“ sind.
  • Was sollten Geschädigte jetzt tun? 
    Privatbeteiligtenanschluß im Strafverfahren; Forderungsanmeldung im Liquidations- oder Insolvenzverfahren; ihre Anwaltskanzlei prüfen lassen, welche Haftungsadressaten diesmal in Frage kommen (Abschlussprüfer/Bankprüfer, Vorstand, Aufsichtsrat, Berater etc.).
  • Sind nur Konsumenten geschützt, oder auch Unternehmen?
    Für die hier in Betracht kommenden Haftungsnormen besteht prinzipiell kein Unterschied.
  • Ich habe eine Rechtsschutzversicherung 
    Wenn Sie uns Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.Anstalt und Polizzennummer mitteilen, fragen wir bei Ihrer Rechtsschutzversicherung für Sie kostenlos um Deckung an.
  • Ich habe keine Rechtsschutzversicherung. Gibt es andere Möglichkeiten der Prozessfinanzierung? Ich will jetzt, da ich bereits viel Geld verloren habe, nicht noch weiteres Geld für die Rechtsverfolgung riskieren
    Hier gibt es möglicherweise finanzielle Hilfe für Ihren Prozess: Recht darf keine Frage des Geldes sein!
  • Wir sind ein Unternehmen und können uns gewisse Rechtsverfolgungskosten leisten; können wir Sie einmal unverbindlich kontaktieren?
    Ja: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein. oder Tel. +43140311850.
  • Was ist die Einlagensicherung AUSTRIA Ges.m.b.H.? Muss ich mich dort melden?
    Die gesetzlich vorgeschriebene Einlagensicherung sichert Ihr Guthaben bis insgesamt EUR 100.000, egal auf wieviele Konten oder Sparbücher verteilt. Was darüber hinausgeht, ist Ihr Schaden. Den müssen Sie aktiv geltend machen.  Nein, die Einlagensicherung wird sich bei Ihnen melden.
  • Was deckt die Einlagensicherung?
    Spareinlagen und Kontoguthaben (incl. Zinsen) bis maximal EUR 100.000 pro Kontoinhaber (nicht nur Konsumenten) werden Ihnen überwiesen, nicht bar ausgezahlt. Dafür brauchen Sie also rasch ein neues Konto bei einer anderen Bank, das Sie oft auch schon online beantragen können.
  • Wie sieht es bei einem Gemeinschaftskonto aus?

    Hier gilt das gleiche Prinzip. Für jeden Kontoinhaber gilt ein Auszahlungshöchstbetrag von EUR 100.000. Existiert zB ein Gemeinschaftskonto mit vier Inhabern und einem Guthaben von EUR 500.000, so können alle vier Inhaber im Einlagensicherungsfall jeweils EUR 100.000, sohin insgesamt EUR 400.000 in Anspruch nehmen.

  • Wie schnell muss die Einlagensicherung zahlen?
    Normalerweise binnen sieben Tagen ab Eintritt des Sicherungsfalls (14. Juli 2020).
  • Hat die Einlagensicherung überhaupt genug Geld, um alle Kunden auszuzahlen?
    Ja, falls nicht demnächst noch ein weiterer Sicherungsfall eintritt.
  • Was geschieht mit meinen Wertpapieren auf meinem Wertpapierdepot?
    Diese stellen sog. Sondervermögen dar und wären von einer Insolvenz nicht betroffen.
  • Was ist die Anlegerentschädigung?
    Inzwischen auch eine Einrichtung der Einlagensicherung AUSTRIA Ges.m.b.H., aber für Ihren Verlust als Wertpapierkunde, uzw nur, wenn die Wertpapiere bei der Bank nicht vorgefunden werden, und auch nur bis zu EUR 20.000 pro Kunde; dies aber nicht automatisch, sondern nur "auf dessen Verlangen".
  • Was geschieht mit den Mehrkosten, die ich hatte, weil ich vorübergehend nicht auf mein Geld zugreifen konnte? Die stellen eine weitere Schadensposition dar; bitte daher sorgfältig dokumentieren, am besten mit Rechnungen.
  • Ist es nicht auch ein Versagen der staatlichen Organe, haftet wieder die Republik? 
    Eher nein. Der Fall erinnert zwar an den Fall AMIS: Damals wurde vom OGH festgestellt, dass die Republik für jenen Schaden haftet, den die Kläger aufgrund der unzureichenden Aufsichtstätigkeit der Finanzmarktaufsichtsbehörde erlitten haben. Ob wieder so eine unzureichende Aufsichtstätigkeit der FMA vorliegt, wissen wir noch nicht. Es wäre aber die ureigenste Aufgabe der Abschlussprüfer gewesen, die Ordnungsmäßigkeit der Bilanzierung zu prüfen. Dafür ist die FMA nicht zuständig, und die OeNB schon gar nicht.

Weiterlesen: Warum geschädigte Kunden der Commerzialbank einen Anwalt brauchen …

Foto auf dieser Seite: