Wir hatten es zuerst in Österreich von den Gerichten klären lassen; dem hat sich schließlich auch der EuGH angeschlossen.

Jetzt hat auch der BGH ein Machtwort für Deutschland gesprochen : Ein Fluggast kann eine französische Airline im Inland auf Schadensersatz klagen (Urteil vom 16. März 2021 Az. X ZR 9/20)!

Dafür ist nicht erheblich, ob das Ticket - wie heute üblich - im Internet ausgestellt und auch die Buchungsbestätigung keineswegs im Inland vorgenommen wurde. Denn die internationale Zuständigkeit inländischer Gerichte besteht nach Art. 7 Abs. 1 Nr. 5 Europäischen Gerichtsstands- und Vollstreckungsverordnung (EuGVVO, auch "Brüssel Ia-VO"). Dabei kommt es auf den äußeren Eindruck an. Wesentlich hierfür seien das Impressum, die Endung ".de", die Eigenbezeichung als "Air France in Deutschland" sowie der Hinweis auf dem elektronischen Ticket, welches dem klagenden Fluggast zunächst ausgestellt wurde.