Höchstgericht befiehlt noch strengere Aufklärung für Bürgen von Krediten

Der Oberste Gerichtshof hat die Banken wieder einmal zur Ordnung gerufen. Denn auch neun Jahre nach Verankerung der Warnpflicht im Konsumenten-schutzgesetz werden Bürgen ohne entsprechende Aufklärung in die Schuld genommen.

Man muss ganz genau wissen, worauf man sich einlässt, wenn man für einen Kreditnehmer gerade steht. Das ist ein Grundsatz, an den das Höchstgericht erst 2004 wieder erinnert hat.

Aber die Banken entledigen sich dieser lästigen Pflicht gern mit Formularen. Sie lassen sich auf dem Kreditantrag vom Bürgen mit Unterschrift bestätigen, dass er über das Risiko aufgeklärt wurde, bevor er die Bürgschaft übernommen hat.

Das freilich reicht nicht aus. Denn ein eigener Passus im Konsumenten-schutzgesetz erklärt derartige Klauseln für nichtig. Also kamen die Banken auf die Idee, ein eigenes Formular zu entwerfen. Aber das ist halt auch nur ein Stück Papier...

Eine Salzburgerin kam mit ihrem Schuhgeschäft in finanzielle Bedrängnis. Ihre beiden Söhne griffen der Mutter unter die Arme, um das Geschäft zu retten, und nahmen einen Kredit über knapp eine Million Euro auf. Als auch das nicht reichte, wurde mit der Bank eine Aufstockung um weitere 15.000 Euro vereinbart. Dafür aber verlangte das Institut einen Bürgen. Ein Freund der Söhne, ein Tischler, erklärte sich dazu bereit.
Prompt kamen die Schuhhändler mit den Rückzahlungen nicht nach, daher wollte sich die Bank an dem Bürgen schadlos halten. Dieser weigerte sich, zu zahlen und wurde geklagt. Zwei Instanzen standen auf Seiten der Bank, erst der „Oberste“ ließ sie abblitzen.

In dem vom Wiener Rechtsanwalt Benedikt Wallner erkämpften Grundsatzurteil steht: „Die bloß formularmäßige Erklärung, dass der Bürge über die wirtschaftliche Situation des Kreditnehmers aufgeklärt wurde, wird der Warnfunktion der im Gesetz angesprochenen Aufklärungsobliegenheit nicht gerecht. Es hat vielmehr der Kreditgeber konkrete Informationen über die wirtschaftliche Lage des Kreditnehmers darzulegen“ (8 Ob 121/05k).
Konkret heißt: Zahlen auf den Tisch! Der OGH zählt auf: Einkommen, anderweitige Belastungen, Bilanzergebnisse. Ein bisschen schwarz malen, wenn es sein muss.
Erst wenn der Bürge die (roten) Zahlen vom Tisch fegt und trotzdem unbedingt der Dritte im Bunde sein will, gilt der Handel.

In diesem Fall haperte es mit den Zahlen, und die Bank geht leer aus.

Quelle: KURIER / 03.03.2006 / Seite 12 / von Ricardo Peyerl