Klärt ein Vermittler über die Nachteile eines Gesamtkonzeptes aus Fremdwährungskredit, Lebensversicherung und Devisenmanagement nicht auf, haftet er für den potentiellen Schaden zum Laufzeitende.

Eine Naturalrestitution ist in dieser Konstellation nicht möglich.

Ein Ehepaar mit einem laufenden EUR Abstattungskredit wurde im Jahr 2005 auf Grund eines Inserates auf den "Umschuldungsexperten" Norbert Brandner, einen Vermögensberater, aufmerksam. Der Vermögensberater machte einen Finanzierungsvorschlag, mit dem nicht nur der offene Altkredit im Ausmaß von rund EUR 30.000,-- umgeschuldet sondern gleichzeitig auch für die Pension vorgesorgt werden sollte.

Dazu sollte ein endfälliger Fremdwährungskredit in CHF über den Gegenwert von EUR 158.000,-- aufgenommen werden. Vom Kreditbetrag wurden EUR 116.000,-- in eine fondsgebundene Lebensversicherung einbezahlt. Am Ende der Kreditlaufzeit sollten bei 7 % Performanceentwicklung EUR 422.000,-- und bei 11 % EUR 1.300.000,-- als Auszahlungsbetrag herauskommen.

Über die Risken eines Fremdwährungskredites wurde nicht aufgeklärt, vielmehr wurde der Kredit unter Hinweis auf die angeblich sehr stabile Währung des Schweizer Franken als sehr sicher dargestellt. Der Tilgungsträger hatte einen 100 %igen Aktienanteil, wurde vom Vermögensberater aber als sehr breit gefächertes und daher relativ sicheres Produkt bezeichnet. Über das Risiko des Tilgungsträgers wurde auch nicht aufgeklärt.

Im persönlichen Anlageprofil, im Kreditvertrag und in dem in der Folge noch vermittelten Devisenmanagementvertrag mit der Devisenmanagement Company GmbH (DMC) waren Risikohinweise enthalten, der Vermögensberater stellte diese formularmäßigen Hinweise aber als pro forma dar und erklärte, dass die Sache glasklar sei. Das Ehepaar schenkte ihm daher Glauben und las diese Hinweise nicht durch.

Auf Grund der stark steigenden monatlichen Belastung kontaktierte das Ehepaar Ende 2007 den mittlerweile als Geschäftsführer der Nachfolgefirma tätigen Vermögensberater und erhielten die Auskunft, so stark wie es jetzt nach unten gehe, würde es in der Folge auch in die Gegenrichtung gehen. Die Fa. DMC teilte im Oktober 2008 mit, dass sich die Finanzkrise ausgebreitet habe, der Kredit in EURO konvertiert wurde und DMC den Kredit aus der Verwaltung genommen habe.

Der EUR-Gegenwert des Fremdwährungskredites hatte sich auf Grund diverser Konvertierungen der DMC davor unterschiedlich entwickelt und erreichte Ende des Jahres 2008 einen Betrag von EUR 201.650,--. Der Wert der Lebensversicherung schwankte ebenfalls und lag Ende 2008 nur mehr bei EUR 73.600,--.

Ende Dezember 2008 konvertierte die Norbert Brandner unabhängige Finanzierungs- und AnlageberatungsgmbH (in die das Einzelunternehmen des Norbert Brandner eingebracht worden war) den Kredit wieder in CHF und beruhigte das Ehepaar. Bei der Finanzkrise handle es sich um eine momentane Situation, die Weltwirtschaft werde sich wieder erholen und die Gegenbewegung werde umso positiver ausfallen. In der Folge verbesserte sich der Stand des Tilgungsträgers.

Das Ehepaar klagte in Folge mit der Unterstützung des VKI - im Auftrag des BMASK - auf Festtelllung der Haftung für den Beratungsfehler.

Das HG Wien verweist zunächst auf die Entscheidung 8 Ob 66/12g (vgl. VR-Info 6/2013). Auch im vorliegenden Fall erfolgte faktisch keine ausreichende Aufklärung über die Nachteile des vermittelten Gesamtkonzeptes. Der Behauptung, dass auf Grund der Wechselkursverluste und der Entwicklung des Tilgungsträgers zum Laufzeitende ein Schaden drohe, wurde nicht einmal entgegengetreten. Naturalrestitution könne nicht verlangt werden, daher besteht das Feststellungsbegehren grundsätzlich zu Recht.

Zur Verjährung führt das HG Wien aus, dass sich zwar schon 2007 erhebliche Wechselkursverluste und Verluste im Tilgungsträger abgezeichnet hätten. Der Vermögensberater hatte das Ehepaar allerdings in der Folge beschwichtigt. Der Verjährungseinwand zu der im August 2009 eingebrachten Klage erfolgte daher arglistig und ist somit unbeachtlich.

Die Norbert Brandner unabhängige Finanzierungs- und AnlageberatungsgmbH haftet allerdings nur beschränkt bis zu einem Betrag von EUR 156.000,--. Dies ist jener Betrag, der sich ausgehend von § 1409 ABGB als Verkehrswert des Unternehmerns im Zeitpunkt der Einbringung ergibt. Die weitergehende Haftungsbestimmung des hier noch anzuwendenden § 25 HGB ist nicht wirksam, da nicht nachweisbar sei, dass es sich beim eingebrachten Unternehmen um ein vollkaufmännisches handeln würde.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

HG Wien 17.6.2013, 16 Cg 96/12k
Klagevertreter: Dr. Benedikt Wallner; RA in Wien

Quelle: www.verbraucherrecht.at

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Ergänzung:

Das OLG Wien hat als Berufungsgericht die Klage zwar – wegen Verjährung – abgewiesen, aber die Anrufung des Obersten Gerichtshofs zugelassen:
 
Soweit überblickbar fehlt bisher oberstgerichtliche Rechtsprechung dazu, ob Beschwichtigungsversuche eines Anlageberaters, die wie im vorliegenden Fall auch in einem Inaussichtstellen von Kurserholungen der gewählten Anlageform bis zum Ausgleich bereits eingetretener Verluste bestehen, dazu führen, dass eine Berufung auf die eingetretene Verjährung auch im Falle der Kenntnis des Geschädigten vom eingetretenen Primärschaden und ohne Bezugnahme auf Ansprüche des geschädigten Anlegers gegen den Anlageberater als ein Treu und Glauben widersprechendes Verhalten anzusehen sind.
 
Die Kläger haben die Revision zur Klärung dieser Frage daher eingebracht.