Geschädigte sollten ihre Ansprüche rasch geltend machen, raten Experten. Wer weiter zuwartet, könnte in die Verjährungsfalle tappen.

Wien. Erst kürzlich gab der OGH einer Fremdwährungskreditnehmerin recht, die ihre Vermögensberaterin, das Beratungsunternehmen und eine Bank verklagt hatte. Die Beraterin hatte ihr die Umschuldung ihres Abstattungskredites in eine Fremdwährungsfinanzierung eingeredet. Und die Bank hatte sie – trotz sichtlicher Unsicherheit der Kundin – beim Vertragsabschluss nicht über die Risken aufgeklärt.

Nun spricht ein aktuelles – nicht rechtskräftiges – Urteil des Handelsgerichtes Wien, das sich auf besagte OGH-Entscheidung stützt, neuerlich Fremdwährungskreditnehmern einen Haftungsanspruch zu. Ein Ehepaar hatte sich im Jahr 2005 von einem „Umschuldungsspezialisten" einen Franken-Kredit aufschwatzen lassen. Und zwar großteils als „Pensionsvorsorge": Von einer Kreditsumme im Gegenwert von 158.000 Euro flossen 116.000 Euro als Einmalerlag in eine fondsgebundene Lebensversicherung mit hundertprozentigem(!) Aktienanteil.

Diese sollte laut dem Berater so viel Gewinn bringen, dass nach der Kreditrückzahlung noch ein Vielfaches an Gewinn übrig bliebe. Bereits 2007 zeichnete sich ab, dass es auch schiefgehen könnte. Und Ende 2008 war der Kreditbetrag – nach mehreren Konvertierungen – auf mehr als 201.000 Euro angestiegen und der Tilgungsträger nur mehr 73.600 Euro wert.

Heikles Thema Verjährung

Der Vermögensberater zerstreute immer wieder die Bedenken seiner Kunden: Die Finanzkrise sei eine momentane Situation, die Gegenbewegung auf den Märkten werde umso positiver ausfallen. Nicht zuletzt deshalb blitzte er vor Gericht mit seinem Einwand ab, der Anspruch der Kläger sei schon verjährt. „Man kann nicht Verjährung geltend machen, wenn man den Kunden vorher beschwichtigt hat. Das ist unumstritten", sagt Benedikt Wallner, der Anwalt der Kläger.

Generell ist das Thema Verjährung in solchen Fällen aber heikel: Die dreijährige Frist beginnt zu laufen, sobald dem Betroffenen der Schaden und der Schädiger bekannt sind. Aber ab wann tickt hier wirklich die Uhr? Ab wann muss man sich als Betroffener sagen lassen, man habe doch schon längst von der Misere gewusst? Die Judikatur dazu sei „kasuistisch", und langes Zuwarten mit einer Klage ein Vabanquespiel, sagt Rechtsanwalt Alexander Klauser.

Die jüngste OGH-Entscheidung bringt hier nicht wirklich Entwarnung: Sie bestätigt zwar, dass die „Erkundigungspflicht" des Kunden nicht überspannt werden darf. Andererseits besagt sie aber auch, dass Kreditnehmer so lange keinen Anlass haben, an der Zuverlässigkeit ihrer professionellen Beratung zu zweifeln, „solange die Abwicklung des Kreditverhältnisses im Wesentlichen den ursprünglichen Erwartungen entsprach". Was die Latte für die Geschädigten nun doch wieder recht hoch legen könnte: Genügt es womöglich, dass auch nur eine Komponente des Konstrukts – Kredit oder Tilgungsträger – hinter den Erwartungen zurückbleibt, damit beim Kreditnehmer die Alarmglocken schrillen müssen?

Das Konsumentenschutzministerium vergab zu dem komplexen Verjährungsthema einen Forschungsauftrag an die Uni Salzburg. Georg Graf, Professor für Privatrecht, kommt dabei zu einem konsumentenfreundlicheren Ergebnis. Nämlich, dass die Verjährungsfrist für den „Mehraufwendungsschaden" erst dann zu laufen beginnt, wenn mit großer Wahrscheinlichkeit feststeht, dass der Kunde mehr für die Kreditrückzahlung wird aufwenden müssen, als wenn er korrekt beraten worden wäre (siehe auch Juli-Ausgabe der ÖJZ). Wallner begrüßt das – nun bleibe aber abzuwarten, ob die Judikatur dem folgt. Betroffenen empfiehlt er, keine Zeit mehr zu verlieren: „Wer klagen will, sollte es jetzt tun." Auch Klauser rät zu raschem Handeln.

Wobei man nicht unbedingt gleich vor Gericht ziehen muss. Man kann sich zuerst auch an die „Schlichtung für Verbrauchergeschäfte" wenden. Während einer Schlichtung ist die Verjährungsfrist gehemmt, sie läuft also in dieser Zeit nicht weiter. Sodass man immer noch klagen kann, sollte man keine Einigung erreichen.

Quelle: "Die Presse", Christine Kary, Print-Ausgabe, 15.07.2013