Mit welchen Methoden Hausherren versuchen, Wohnungen freizubekommen

Den burgenländischen Notarzt, der in der großen Wiener Mietwohnung für läppische 260 Euro Zins weder kochte noch fernschaute, aber trotzdem sein Wohnbedürfnis befriedigte, wurde man nicht los. Der (niedrige) Stromverbrauch des Mieters ist geheim. Und selbst wenn ihn der Vermieter herausbekommt: Pendler leben unter der Woche – das ist gerichtsbekannt – oft spartanisch, ohne TV-Apparat und Waschmaschine. 

So lautete ein von Anwalt Benedikt Wallner erkämpftes Urteil.

Neuer Versuch: Ein anderer Hausherr will seinen alten Mieter vor die Tür setzen (offenbar, um die Wohnung teurer weitervermieten zu können) und startet einen Lauschangriff. Wie oft/selten schläft der Mann daheim, und wer geht während seiner Abwesenheit ein und aus?

Der aktuelle Fall betrifft einen Wiener Diskothekenbesitzer – ihm steht ebenfalls Anwalt Wallner zur Seite – mit einer recht günstigen 80-Quadratmeter-Hauptmietwohnung auf der Wieden. Er hat dort eine Sauna, bewirtet bisweilen auch privat Gäste, schläft aber berufsbedingt so manche Nacht in einem Notbett in einem seiner Lokale. Vor allem am Wochenende, wenn es besonders spät wird, Sperrstunde vier Uhr früh. Doch hat der Mann außer besagter Mietwohnung keine andere Wohnmöglichkeit.

VERSTECKT

Der Vermieter engagierte einen Privatdetektiv, welcher eine versteckte Videokamera über der Wohnungstür installierte. Sobald die Kamera Bewegungen wahrnimmt, filmt sie in Echtzeit. Den Aufzeichnungen will der Vermieter entnommen haben, dass der Diskobesitzer innerhalb eines halben Jahres bloß acht Nächte in der Wohnung verbracht habe. Er befriedige sein Wohnbedürfnis also andernorts, womit einer Kündigung nichts mehr im Wege stehe.

Die Richterin weigerte sich allerdings, diese angeblichen Beweisergebnisse zum Akt zu nehmen. Auch lehnte sie es ab, sich die Videofilme anzuschauen. Die Überwachung ist nämlich ein klassischer verbotener Eingriff in das Privatleben.

Der Oberste Gerichtshof hat längst entschieden, dass zwar die Überwachung eines ganzen Hauses im Interesse des Schutzes vor Einbrechern oder Vandalen zulässig, das Ausspionieren einzelner Mieter aber widerrechtlich ist. Seit 1. Jänner 2004 (siehe Zusatzinformation) kann der in seiner Intimsphäre Verletzte sogar Entschädigung verlangen.

Flugs bekam da der Vermieter kalte Füße und ließ die Videokamera entfernen, das Filmmaterial wird er wohl auch noch herausgeben müssen. Und er steht jetzt im Prozess mit ziemlich leeren Händen da, von ein paar Nachbarn abgesehen, die dem Diskobesitzer im Zeugenstand mehr oder weniger Anwesenheit bescheinigen. Die Abweisung der Kündigungsklage liegt in der Luft.

Quelle: Kurier | 13.01.2004 | Seite 9