Bestimmt hat jeder schon mal auf den Formularen von Kundenkarten, Gewinnspielen oder anderen Werbematerialien den Satz gelesen,

„Ich stimme zu, dass meine persönlichen Daten zur Zusendung von Werbematerialien über die Produkte der Firma xy verarbeitet werden dürfen“,

und ihn vielleicht auch ohne weiteres angekreuzt/angeklickt.

Dieser Satz ist oft klein gedruckt und meistens am Ende der Seite aufzufinden. Wenn man ihn ankreuzt, dann erhält man ständig irgendwelche Werbe-E-Mails, die zu 90 Prozent im Spam-Ordner landen, aber einem trotzdem oftmals den Nerv rauben.

Man müsste schon selbst aktiv werden und die Einwilligung widerrufen. In der Vergangenheit hat sich aber auch die Frage gestellt, ob solche Einwilligungen nicht nach einer gewissen Zeit ihre Gültigkeit von selbst, auch ohne aktives Zutun, verlieren.

Bisher zulässig eingeholte Einwilligungen haben jedenfalls ihre Gültigkeit durch Inkrafttreten der DSGVO nicht einfach verloren, weil die DSGVO genau diese Frage nicht regelt.

Und die Regelungen zu Newslettern sind nicht im Datenschutzrecht zu finden, sondern im Wettbewerbsrecht (§ 1 UWG), auf europäischer Ebene in der ePrivacy-Richtlinie, die nach dem 25.5.2018 unverändert bestehen bleibt. Die ePrivacy-Richtlinie wurde von Österreich im Rahmen des Telekommunikationsgesetzes umgesetzt. Ein Blick in diese beiden Gesetze zeigt jedoch, dass man auch hier vergeblich nach einer Antwort sucht.

Ergo gibt es keine gesetzliche Regelung dafür und – in Österreich – auch keine Judikatur zu dieser wichtigen Frage. Bei unseren Nachbarn in Deutschland gibt es zwar Judikatur, jedoch keine einheitliche.

Es gibt einige Entscheidungen (vgl. AG Bonn, Urteil vom 10.05.2016 – 104 C 227/15), die besagen, dass eine ungenutzte Einwilligung jedenfalls dann ihre Wirksamkeit verliert, wenn zwischen der Erteilung und der ersten werbenden Nachricht vier Jahre vergangen sind. Auch das Landgericht Berlin sprach aus, dass man nach einer erteilten Einwilligung nur in der darauffolgenden Zeit mit der Zusendung von Werbungen rechnen muss. Diese Urteile führten dazu, dass den Werbenden in der Praxis geraten wurde, mindestens einmal jährlich eine Werbesendung zu versenden, um einem Verfall vorzubeugen.

Zuletzt wirft aber ein Urteil des deutschen Bundesgerichtshofs vom 1.2.2018 ein neues Licht auf diese Problematik: Der BGH sprach nämlich aus, dass eine einmal erteilte Einwilligung nicht allein durch Zeitablauf erlischt. Daher bleibt es in dieser Sache weiterhin spannend.