Jedes Recht ist nur so gut, wie es auch geschützt wird. Die DSGVO sieht deswegen einen effektiven Rechtsschutz für die Betroffenen vor, der sich immer gegen den „Verantwortlichen einer Datenverarbeitung oder gegen den Auftragsverarbeiter“ richtet. Betroffene haben die Wahl …

  1. sich an die Datenschutzbehörde zu wenden, die aber nur Verstöße feststellt und Geldstrafen verhängt, einem aber keinen Ersatzbetrag zuspricht,
  2. oder eben Schadenersatz vor den (Landes-)Gerichten einzufordern.

Ob man wirklich für jeden noch so kleinen Verstoß EUR 1.000 fordern kann, wie anfangs vermutet wurde, ist zwar fraglich; bei sensiblen Verstößen kann der Ersatzbetrag aber auch deutlich höher sein. Neben Schadenersatz kann man vor den Gerichten auch Unterlassung oder Löschung fordern. Der EU-Gesetzgeber hat bewusst diese Zweigleisigkeit eröffnet, weil er dem sog. private enforcement große Bedeutung zumisst:

Auch wir erwarten wieder, dass nicht Behördenhandeln allein die Übeltäter zur „Einsicht“ bringen wird, wie man schon am Abgasskandal leidvoll beobachten musste, sondern dass diese Einsicht v. a. massenhafte Schadenersatzklagen erzwingen werden.

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