• Häufig enthalten Sicherheiten auch sogenannte Erstreckungsklauseln, dh Sie sollen nicht nur für einen bestimmten Betrag, sondern darüber hinaus auch noch für unbestimmte, zukünftige Beträge haften. Das ist bei Verbrauchern ebenso unzulässig wie eine
  • außergerichtliche Lohnpfändung durch die Bank, solange es noch keinen Titel (Urteil) gibt. Die Bank kann Ihnen also nicht damit drohen, dass sie sich an Ihren Dienstgeber wendet und dort Ihr Gehalt pfändet, sondern sie muss sich erst ein Urteil gegen Sie verschaffen.
  • Was ist eigentlich mit dem Hauptschuldner (meistens: dem Ex-Ehemann), kommt der ungeschoren davon? Theoretisch dürfte sich jede Bürgin beim Hauptschuldner regressieren und sich das zurückholen, was sie an die Bank bezahlen musste (§ 1358 ABGB). Das gilt jedoch nur, wenn von dem noch etwas zu holen ist. Hat er hingegen einen "Privatkonkurs" hinter sich, wird der Regress scheitern: Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 214 Abs 2 IO wird der Schuldner gegenüber den Bürgen und anderen Rückgriffsberechtigten befreit. Die Restschuldbefreiung wirkt gegen alle Insolvenzgläubiger und auch für jene Gläubiger, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben. Der in Anspruch genommene Ausfallsbürge kann daher nicht gegenüber der restschuldbefreiten Hauptschuldnerin Rückgriff nehmen (RIS-Justiz RS0118321).
  • Und was ist, wenn es mehrere Kreditsicherheiten, zB mehrere Bürgen oder Pfänder gibt: Kann die Bank sich aussuchen, wen sie klagt und wen sie freilässt, darf sie gar mit dem Hauptschuldner paktieren? Nein: Die Bank darf ohne Ihre Zustimmung nicht auf andere Sicherheiten verzichten. Die Bank trifft gegenüber dem Bürgen sogar eine umfassende Sorgfaltspflicht, nicht nur beim Vertragsabschluss, sondern auch während der Dauer des Vertragsverhältnisses.