Rechtliche Überlebensstrategien im Konsumismus[1]

Von Benedikt Wallner[2]

Die Wesen, deren Dasein zwar nicht auf unserem Willen,

sondern der Natur beruht, haben dennoch,

wenn sie vernunftlose Wesen sind, nur einen

relativen Werth, als Mittel, und heißen daher Sachen,

dagegen vernünftige Wesen Personen genannt

werden, weil ihre Natur sie schon als

Zwecke an sich selbst, das ist als etwas,

das nicht bloß als Mittel gebraucht werden darf,

auszeichnet, mithin so fern alle Willkür einschränkt

(und ein Gegenstand der Achtung ist).[3]

1. Der Algorithmus wo ich immer mit muss?

China überwacht schon[4]: Vergehen werden dort im persönlichen Sozialkreditsystem abgespeichert. Mit guten Taten können Sie "Sozialpunkte" erwerben, die Sie mit Vergehen wieder verlieren. Davon hängt dann Ihre Kreditwürdigkeit ebenso ab wie Ihr Recht, mit dem Zug zu fahren, einen Hund zu halten und – eigentlich alles. Tja, sagen wir vielleicht, so ist das eben in der kommunistischen Diktatur. Stimmt: Bei uns überwachen kapitalistische Strukturen, von deren Ausmaßen wir uns so wenig Vorstellung machen wie die Menschen des 19. Jahrhunderts vom pferdelosen Wagen oder die Ureinwohner Amerikas von europäischen Kolonisten[5]. Der „Verhaltensüberschuß“[6], den wir alle täglich milliardenfach bei Google & Co. mit jedem Click erzeugen, dient nur vordergründig unserer Überwachung, hauptsächlich aber unserer Ausbeutung.

Unsere digitale Identität hat 3 Ebenen, und nur eine davon können wir schützen[7], nämlich die erste. Sie besteht aus jenen Daten, die wir freiwillig in unser Mobiltelefon oder unseren PC eintippen, wie Profilinformationen, öffentliche posts und privaten Nachrichten, vergebene likes, Suchanfragen, hochgeladene Fotos, besuchte Websiten etc.

Die zweite Ebene besteht aus Verhaltensbeobachtungen, Metadaten im Kontext unserer geäußerten Vorlieben, Dinge, die wir vielleicht nicht teilen wollen wie unser momentaner Aufenthaltsort oder mit wem wir beruflichen und privaten Umgang pflegen, wann wir regelmäßig offline und wann online sind, welche Inhalte wir anzuklicken pflegen und wie lange wir brauchen, um sie zu lesen, unser Einkaufsverhalten usw.

Die dritte Schicht schließlich setzt sich aus der Interpretation von 1 und 2 zusammen. Und die besorgen Algorithmen, keine Menschen. Algorithmen analysieren unsere Daten und vergleichen sie mit denen anderer Benutzer um bedeutungsvolle statistische Korrelationen herauszufinden. Diese Ebene, meint Szymielewicz, zieht Rückschlüsse aus unserem Verhalten und den Metadaten – darauf, wer wir sind! Dabei ist es den Algorithmen egal, wer wir wirklich sind, die Autorin spricht vielmehr von unserem doppelten digitalen Selbst, das uns einst entgegengehalten wird, wenn wir die Wohnung, den Job oder den Kredit nicht bekommen, nur weil Algorithmen fanden, wir verdienten es nicht. Ich komme gleich darauf zurück, was man dagegen tun kann, werfe aber erst einen Blick auf die Voraussetzungen, wie es so weit kommen konnte.

2. Die Voraussetzungen

Aus der Vernunftbegabung folgert Kant die Sonderstellung des Menschen vor den anderen Tieren: Der Mensch hat bereits einen Zweck an sich und darf – anders als ein Tier, und anders als eine Sache, denn der Mensch ist keine Sache – nicht einem anderen Zweck unterworfen werden. Man kann das die Würde des Menschen nennen, und die verbietet es (auch dem Menschen selbst) seinen Mit-Menschen auszubeuten, etwa indem ein Mensch einen anderen bloß als Mittel für seine eigenen Zwecke benutzt.

Das klingt nicht nur wie Programm, sondern wurde auch eines:

Anders als viele einzelstaatliche Verfassungen[8] proklamiert[9] gleich der erste Artikel der Europäischen Grundrechtscharta[10] die Würde des Menschen:

Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie ist zu achten und zu schützen.

Das ist keineswegs trivial, sondern transportiert die Wertung, dass es eine achtens- und schützenswerte Würde des Menschen gibt; gäbe es sie nämlich nicht, dann täten wir uns logisch sehr schwer, dem einzelnen Menschen subjektive, individuelle Rechte zuzuerkennen. Wir würden in einen infiniten Regress geraten[11] und wären mit dem Untersuchungsgegenstand unserer Betrachtung schon wieder fertig. Weil wir Würde nicht sehen und auch nicht anfassen können, und sie wohl auch gar nicht existiert, wenn sie nicht „gilt“ (proklamiert worden ist), war dieser gesetzgeberische Akt grundlegend.

Ginge man nicht von dieser, sondern von der Grundannahme des Neoliberalismus aus, wonach der Zweck des menschlichen Daseins nicht bereits in ihm selbst, sondern erst in der freien Entfaltung des Wettbewerbs liegt, würde man wohl zu einem anderen Ergebnis gelangen. Das steht aber nicht in der Verfassung.

Wie wir gerade jetzt wieder den Zeitungen entnehmen, ist das Strafrecht oft eine stumpfe Waffe und schreckt die Superreichen nicht davor ab, dem Staat Milliarden zu stehlen (Cum-Ex-Geschäfte); durch Steuerbetrug entgehen allein der Europäischen Union jährlich € 1.000 Milliarden[12]. Einer hochbezahlten Armee von international vernetzten Wirtschafts- und Steuerprofis steht gerade einmal eine Handvoll ermittelnder Staatsanwälte gegenüber[13]. Erheben die endlich Anklage, dauert es oft noch ein weiteres Jahrzehnt, bis die Strafverfahren abgeschlossen sind[14]. Weder das Strafrecht, noch das öffentliche (Verfassungs- und Verwaltungs-)Recht vermögen Gesellschaftssysteme höherer Ordnung originär zu erschaffen, sondern „nur“ einmal geschaffene Gesellschaftsformen zu erhalten und abzusichern (was natürlich nicht weniger wichtig ist).

Ich glaube nach 30-jähriger Beschäftigung an die Wirksamkeit der Instrumente des Privatrechts, hauptsächlich des Vertragsrechts. Denn erst der Vertrag ermöglicht menschliche Kooperation, die also, wie Graf es drastisch ausdrückt, ohne Vertrag gar nicht denkbar wäre[15]. „Eine der Wurzeln des Rechtes ist der Vertrag: Im Vertrag verpflichtet sich die eine Partei der anderen oder bei zweiseitig verpflichtenden Verträgen jede der beiden Parteien der anderen. Der Kern des Vertrages ist die Selbstverpflichtung, wir können dafür auch sagen die Selbstbestimmung, der selbstbestimmte Entschluss, eine Verpflichtung einzugehen. Daraus schöpft der Vertrag seine Kraft: Weil man sich selbst verpflichtet hat, fühlt man sich verpflichtet, d. h. zur Einhaltung und Erfüllung verbunden”.[16]

Denn die antike römische Erfindung des Privatrechts geht von einer Voraussetzung aus, wenn sie darauf abzielt, die Rechtsbeziehungen unter Privaten – also abseits der staatlichen oder gar der göttlichen Macht – vorhersehbar zu regeln, das ist der Ausgleich.

Für unumschränkte Herrschaft bedürfte es keines Ausgleichs, aber derartige Herrschaftssysteme der hoffnungslosen Unterlegenheit einer großen Gruppe, sei es in politischer oder in wirtschaftlicher Hinsicht, haben meist eine immanente natürliche Grenze,[17] während ein regulierter Austausch im Prinzip unbegrenzt stattfinden und mühelos Zeitalter überdauern kann. Was die alten Römer mit dem Privatrecht erfunden haben, war kein Herrschaftssystem im üblichen Sinn, sondern die Rezeptur dazu. Denn anders als bei den antiken Griechen galt es bei den Römern, auch Extranei – v.a. die nicht versklavte Bevölkerung der eroberten Gebiete, der neuen Provinzen – wenn schon nicht gleich zu römischen Bürgern, so doch jedenfalls zu Teilnehmern des römischen Handels- und Wirtschaftslebens zu machen.[18] Daher sind „Inklusive Institutionen“[19] bis heute den „extraktiven“ überlegen; daher sind neoliberale oder andere hegemoniale Systeme, in denen kleine Cliquen herrschen, die zufällig an diese Machtpositionen kamen, zwar jeweils ein Ärgernis, aber letztlich eine vorübergehende Zeiterscheinung: Sie sind nicht produktiv.

3. Wie profitabel waren vergangene Epochen?

Immer schon ging es ums Geldverdienen. Reduzieren wir einmal die komplexe Geschichte der Menschheit für einen Moment, indem wir uns bewusst auf Europa konzentrieren und den Fokus auf Macht legen – und zwar in einem weiten Sinn verstanden als „Chance, innerhalb einer sozialen Beziehung den eigenen Willen auch gegen Widerstreben durchzusetzen, gleichwohl worauf diese Chance beruht.“[20]

Die Geschichte erscheint unter diesem Aspekt als eine Geschichte der Macht, die – wenn auch keineswegs stetig, linear oder ausnahmslos – eine Entwicklung durchmacht: Blanke Gewalt weicht über die Zeit anscheinend zahmeren, weniger sichtbaren, diffizileren Machttechniken, die dafür aber umso effektiver sind[21] - unser Zeitalter macht da keine Ausnahme.

Die Beziehung zwischen Unterdrückern und Unterdrückten beruht auf einem Gewaltverhältnis: Der Wille des einen setzt sich nur vermittels Zwang und Überwachung gegen das Widerstreben des anderen durch. Beides ist sehr ressourcenaufwändig. Ein solches Verhältnis ist von maximaler Ungleichheit geprägt und gerade deshalb nicht stabil.

Die Stabilität wird gegenüber blanker Gewaltausübung schon dann erhöht, wenn der Herrschende zum Unterworfen in ein Austauschverhältnis tritt („do ut des“). Im Feudalismus wurden solche Austauschverhältnisse – der König verleiht dem Adel und Ritterstand Land und erhält dafür Schutz und Treue; die Ritter wiederum ziehen in den Krieg, während die Bauern die Felder bestellen und Abgaben leisten – gelebt und durch religiöse Weltbilder befestigt, die Hierarchien als gottgewollt legitimierten.[22]

Gegenüber dem von Subsistenzwirtschaft geprägten mittelalterlichen Lehenswesen bedeutete die marktförmige Institutionalisierung der Austauschverhältnisse eine Freisetzung enormer Machtpotentiale: Macht entkoppelte sich in dem Maße zusehends vom Grundbesitz, als sie im weitgehend freien Warenverkehr zu Kapital kondensieren konnte. Interessant für den von uns gewählten Aspekt ist daran vor allem, dass mit der bürgerlichen Gesellschaft eine entpolitisierte (oder zumindest als entpolitisiert gedachte) Sphäre entsteht, die durch das Privatrecht ausdifferenziert wird.

Innerhalb dieser Sphäre stehen sich die Bürger als freie und gleiche Rechtssubjekte gegenüber, und zwar historisch noch lange bevor das Staatswesen demokratisiert, oder der Fürst/Herrscher seinerseits den Rechtsnormen unterworfen gewesen wäre. Das Austauschverhältnis beinhaltet nunmehr Privatautonomie[23] – jeder darf zwanglos entscheiden, ob und mit wem er zu welchen Bedingungen kontrahieren möchte – und Äquivalenz – es existieren keine natürlichen und erblichen Vorrechte mehr, wie noch in der Adelsgesellschaft – als konstitutive Elemente.

Das klingt im Keim bereits sehr nach jener gesellschaftlichen Ordnung, wie wir sie heute überwiegend bereit sind gegen terroristische oder autokratische Regime zu verteidigen. Aber Macht hat sich damit nicht verflüchtigt, die Ausnutzung wird nur subtiler: „Weil die soziale Gewalt der Kapitalisten in Form des privaten Arbeitsvertrages als eine Tauschbeziehung institutionalisiert wird und die Abschöpfung von privat disponiblem Mehrwert an die Stelle politischer Abhängigkeit getreten ist, […]“ kann das Klassenverhältnis „in der unpolitischen Form der Lohnabhängigkeit anonyme Gestalt annehmen.“[24]

Historisch folgte ein weiterer, wesentlich durch die Schubkraft der Arbeiterbewegung getragener Verrechtlichungsprozess,[25] der das gestörte Äquivalenzverhältnis mit der Etablierung von Arbeitsrecht und Sozialstaat zwar nicht gänzlich ausglich, aber doch zumindest so weit ins Lot bringen konnte, dass ein neuer gesellschaftlicher Konsens Stabilität gewährleistete.

Im Laufe des 20. Jahrhunderts partizipierten so immer größer werdende Massen am wachsenden Wohlstand. Nun passiert wieder etwas Neues. In der sich formierenden Konsumgesellschaft wird das Konsumniveau nicht länger auf der Ebene des Existenzminimimus eingefroren. Der noch vom puritanischen Geist getragene Ethos der Bescheidenheit und Disziplinierung[26] weicht einem demonstrativen Verbrauch von Gütern und Dienstleistungen.[27] „Der Konsum wird nicht unterdrückt, sondern maximiert. Kein Mangel, sondern Überfluss, ja ein Übermaß an Positivität wird generiert. Wir sind alle dazu angehalten, zu kommunizieren und zu konsumieren.“[28] Diese Tendenz geht soweit, dass die Mehrheit der Menschen, anstatt vom Konsum ausgeschlossen zu sein, sich selbst zunehmend in Konsumobjekte verwandelt. Von „Konsumismus“ sprechen wir nun, insofern in der heutigen Gesellschaft „niemand ein Subjekt werden [kann], ohne sich zuerst in eine Ware zu verwandeln, und niemand kann sich seines Subjektseins sicher zu sein, ohne ständig jene Fähigkeiten zu regenerieren, wiederzubeleben und aufzufrischen, die von einer käuflichen Ware erwartet und eingefordert werden.“[29]

In der Konsumgesellschaft verlaufen neue Machtlinien. Sie erscheinen zum Teil diffus und sind weniger leicht zu identifizieren. Doch noch ehe darauf näher eingegangen werden soll, seien nochmals die Essenzen der soeben angestellten Betrachtung hervorgehoben: Macht steigert nämlich ihr Potential und ihre Effektivität gerade, insoweit sie sich von Gewalt emanzipiert, die dennoch in letzter Konsequenz ihre Rückversicherung bleibt.[30] Der Prozess verläuft dialektisch, insofern Macht auf Widerstand stößt, der sich schließlich in Rechten zur Geltung bringt. Auf einer neuen Ebene wird auf diese Weise ein verfeinerter Macht-Komplex hervorgebracht.

4. Profitmachen im „Konsumismus“

Die Gegenüberstellung von Produzenten und Konsumenten (Unternehmern und Verbrauchern) in der Konsumgesellschaft hat so recht bald die Institutionalisierung neuer Schutznormen notwendig gemacht und zur Herausbildung des Verbraucherrechts geführt. Dies war erforderlich, da „mangelnde Rechtskenntnisse, wirtschaftliche Unterlegenheit, psychologische Hindernisse und das unübersehbare Warenangebot“ dazu führen, dass ein Konsument „seine Interessen nicht genügend wahrnehmen und daher die Vertragsfreiheit [Privatautonomie; Anm.] nicht richtig nützen kann.“[31]

Unter den gegenwärtig stattfindenden Entwicklungen, mitten in der Dritten Industriellen Revolution, bilden sich abermals neue Ungleichgewichtslagen und Machtverhältnisse. Durch die Verzahnung der industriellen Produktion mit moderner Kommunikations- und Informationstechnologie entsteht ein „Internet der Dinge“ (IdD), das „eines Tages alles und jeden verbinden [wird] in einem integrierten, weltumspannenden Netz. Natürliche Ressourcen, Produktionsstraßen, Stromübertragungs- und logistische Netze, Recyclingströme, Wohnräume, Büros, Geschäfte, Fahrzeuge, ja selbst Menschen werden mit Sensoren versehen, und die so gewonnenen Informationen werden als „Big Data“ in ein globales neurales IdD-Netz eingespeist.“[32]

Hier entstehen digitale Güter, die nun bemerkenswerter Weise nicht-rivalisierende Eigenschaften[33] aufweisen, wie Ökonomen sich ausdrücken: Information kann nämlich nahezu kostenlos vervielfältigt werden – denken Sie an die Kopie einer MP3-Datei – was dazu führt, dass die Nutzung durch einen Konsumenten nicht automatisch einen anderen davon ausschließt. Durch die exponentielle technische Entwicklung in vielen Sektoren gehen die Grenzkosten[34] bestimmter Güter zusehends gegen Null. „Im Jahr 2000 kostete ein Gigabyte Festplattenspeicher um die 44 Dollar; 2012 waren die Kosten bereits auf 7 Cent gesunken. 2000 kostete das Streaming von Videos noch 193 Dollar pro Gigabyte; zehn Jahre später bezahlte man dafür gerade mal noch 3 Cent.“[35]

Damit unter diesen Bedingungen, wo bestimmte Güter nicht mehr knapp, sondern im Überfluss vorhanden sind, Unternehmen noch gewinnbringend agieren können, müssen Ausschlüsse von ihrem Konsum künstlich produziert werden. „Im zunehmenden Kampf um NutzerInnen – die den Aktienwert eines Internet-Unternehmens wesentlich mit bestimmen – hat sich seit 2006 neben dem offensiven Werben um neue NutzerInnen ein zweites Konzept durchgesetzt: die gated community. Wer eine Community verlassen will, dem entstehen Wechselkosten, die NutzerInnen nicht ohne Weiteres eingehen. Diese Wechselkosten möglichst hoch zu halten ist Ziel dieser Strategie, für die Facebook (seit 2006 für sämtliche NutzerInnen geöffnet) und in liberaler Variante auch Google (seit 2006) stehen. Facebook war von Anfang an auf diese Strategie ausgerichtet. Wer sich einmal in Facebook einloggt, kann sämtliche Bedürfnisse innerhalb des Netzwerks befriedigen: Nachrichten, Chats und persönliche Nachrichten (E-Mail), Apps, Spiele, eigene Inhalte wie Texte, Fotos teilen und mehr. Inhalte sind ohne Login schlecht oder gar nicht abrufbar, sodass eine Motivation geschaffen wird, sich zu registrieren und einzuloggen“[36] – und sie nie wieder zu verlassen.

Die großen Datenraffinerien schaffen so eine eigene Art von Abhängigkeit, die in Zukunft mit dem verstärkten Einsatz „persönlicher Assistenten“ wie SIRI oder ALEXA noch erheblich zunehmen soll und wird; denn nur die persönlichen Assistenten kennen unsere jeweiligen Vorlieben und Bedürfnisse, nicht aber die Assistenten der Konkurrenz (sofern es überhaupt eine gibt), sodass der Wechsel zu einem anderen Anbieter abermals erschwert wird. Diese Assistenten arbeiten mit Künstlicher Intelligenz (KI), also einer Art von denkenden Maschinen, die jene unüberschaubar großen Datenmengen abtasten, die jede und jeder von uns hergibt, sei es nun bereitwillig, bedenkenlos oder nolens volens. KI ist, wie der Name schon sagt, eine Intelligenzform ohne natürliche („menschliche“) Intelligenz, die also nicht mehr nur zuvor programmierte Befehle unintelligent ausführt, sondern im Stande ist zu lernen und ihre Anwendungsfelder weiterzuentwickeln. Wir sprechen hier nicht über die oft beschworene Singularität, dies ist nicht der Raum dafür, aber allein schon die Tatsache, dass KI-Forscher übereinstimmend davon ausgehen, es werde früher oder später der Punkt kommen, an dem menschliches Zutun zur weiteren Entwicklung der KI nicht mehr nötig ist,[37] weil diese im Moment der Singularität sich selbst übernimmt (und uns wohl gleich dazu) zeigt, wovon hier die Rede ist: KI wird „unsere letzte Erfindung“ sein.

In der Informationstechnologieökonomie hat sich ein Gleichgewichtszustand herausgebildet, in dem Monopole dominieren, weil der Wettbewerb mehrerer Unternehmen die Grenzkosten gegen Null drücken und profitables Wirtschaften daher verunmöglichen würde. Die „führenden Marken in den einzelnen Branchen der Informationstechnologie sind auf die totale Marktbeherrschung angewiesen: Google muss die einzige Suchmaschine sein, Facebook muss der einzige Ort sein, an dem man eine Online-Identität entwickeln kann, Twitter der einzige Ort, an dem man seine Gedanken zum Besten geben kann, iTunes der beherrschende Ort als Online-Musikanbieter.“[38] Die fünf Marktriesen des neuen Informationstechnologiesektors – Apple, Alphabet (Google), Microsoft, Amazon und Facebook – zusammen haben mittlerweile eine Marktkapitalisierung, die größer ist als das BIP Deutschlands.[39]

Mit Ausnahme von Microsoft hängt das Wachstum dieser Unternehmen zu einem Großteil von nur einem Produkt ab und basiert auf der neuen Rohstoffquelle des 21. Jahrhunderts – den Daten.

Mit der immer umfassenderen Digitalisierung gewinnen Daten an Bedeutung; intelligente Netzwerke sammeln, identifizieren, klassifizieren und bewerten diesen „Verhaltensüberschuß“, den jeder unserer Clicks „wie die Kielwelle eines Schiffes“[40] automatisch mitsendet, um sie zu Datenpaketen zu raffinieren, zu handeln und ökonomisch auszubeuten. Konzerne wie Facebook investieren längst in die Entwicklung Künstlicher Intelligenz (KI) [41] um diese Ausnutzung noch effektiver betreiben zu können.

Revenue Streams

Abbildung 1, Quelle: https://dazeinfo.com/2017/09/28/apple-amazon-facebook-microsoft-product-revenue/

Verbraucher nutzen zwar die Online-Dienste von Facebook oder Google, doch in ihrer Nutzung produzieren sie das Soziale Netzwerk selbst. Ein Like, ein Kommentar, einmal Teilen auf Facebook oder YouTube – dies alles produziert oder vervielfältigt Information. Mit Toffler[42] können wir daher von „prosumers“, zu Deutsch „Prosumenten“, sprechen, denn in der digitalen Welt können eben Konsumptions- und Produktionsprozesse zeitlich und örtlich zusammenfallen.

Prosumenten geben vor allem Daten über sich selbst preis, und die Nutzung dieser Daten ermöglicht es Facebook oder Google überhaupt erst, Profite zu erwirtschaften. Mit Recht fragt daher Hermann Fröschl in einem Leitartikel in den Salzburger Nachrichten, warum wir eigentlich den Digitalkonzernen so bereitwillig unsere Daten zur Verfügung stellen, auf denen ihr Reichtum basiert.[43] Der frühere Chefinformatiker von Amazon, Andreas Weigend, plädiert in seinem Buch „Data for the People“ dafür, dass wir uns zu den Herren über unsere Daten machen.[44] Der Schweizerische Konsumentenschutz SKS hat dafür „EINE KURZE ANLEITUNG ZUR DIGITALEN SELBSTVERTEIDIGUNG“ verfasst und ins Netz gestellt.[45]

5. Techniken der neuen Bereicherung

Werden nun diese für das menschliche Auge unübersehbaren Ströme an Daten von intelligenten Programmen verarbeitet, dann lässt sich ein Diagramm unserer Präferenzen, die wiederum zu Konsumentscheidungen führen, erstellen, das uns selbst unbekannt ist, von Unternehmen aber gezielt verwertet wird. Eidenmüller/Wagner[46] heben drei Techniken der neuen Bereicherung hervor, die von den großen Konzernen angewandt werden:

  • das Absaugen der Verbraucherrendite mittels Preisdiskriminierung ersten Grades;
  • das systematische Ausbeuten wohlbekannter menschlicher Urteilsverzerrungen, wie beispielsweise die Unfähigkeit von Konsumenten, die langfristigen Wirkungen komplexer Transaktionen oder ihre eigene ungenügende Willensstärke richtig einzuschätzen; schließlich
  • das von Unternehmen eingesetzte Mikrotargeting, also zielgruppenspezifische Werbung, um die Vorlieben der Verbraucher zu formen und in ein bestimmtes Konsummuster zu lenken, wodurch sie wirksam in einen Lebensstil eingesperrt werden, der einerseits von ihren eigenen Kaufentscheidungen der Vergangenheit, andererseits von jenen Gleichgesinnter bestimmt wird. „Tatsächlich könnte Ihr persönlicher digitaler Assistent — etwa Amazons Alexa oder Apples Siri — sich als ein besonders hinterhältiger Agent erweisen, der Ihren Unterhaltungen über Ihre Vorlieben, dringenden Bedürfnissen und Sehnsüchten lauscht in all dem, was einmal Ihre Privatsphäre war“.[47]

Der erste Punkt (a) bedarf näherer Erläuterung:

Auf einem Markt bestimmt das Verhältnis von Angebot und Nachfrage den jeweiligen Marktpreis. Dabei gilt: Je höher der Preis, desto mehr Unternehmen wird es geben, die diese Ware gewinnbringend herstellen und anbieten können. Spiegelverkehrt werden Verbraucher mehr von einem bestimmten Gut nachfragen, je niedriger der Preis ist. Der Schnittpunkt von Nachfrage- und Angebotskurve ergibt dann – in der Theorie – den am Markt gehandelten Preis und die dazu gehörige Marktmenge. Von der effektiven Marktteilnahme ausgeschlossen werden dabei alle Unternehmen, die das Gut nicht kostendeckend zu diesem Preis produzieren können, sowie alle Konsumenten, die nicht bereit oder in der Lage sind, diesen Preis zu bezahlen.

Die Marktteilnehmer generieren allerdings ökonomische Wohlfahrt,[48] denn es gibt einerseits Unternehmen, die das Gut zu Kosten produzieren können, die unter dem Marktpreis liegen, und andererseits Verbraucher, die durchaus eine solche Zahlungsbereitschaft für dieses Gut hätten, die über dem Marktpreis liegt.

Als Produzentenrendite bezeichnet man klassisch die von Unternehmen generierte Wohlfahrt, die aus der mit der Gütermenge multiplizierten Differenz zwischen Marktpreis und Grenzkosten resultiert. Das Ganze lässt sich aber natürlich auch umgekehrt denken: Die Verbraucherrendite ist dann spiegelverkehrt die Wohlfahrt, die all jenen Verbrauchern zukommt, die eine über dem Marktpreis liegende Zahlungsbereitschaft haben:[49] Wenn ich bereit bin, für ein paar Sportschuhe 100 zu zahlen, aber der Verkäufer gibt sie mir für 85, dann habe ich 15 „Gewinn“ gemacht.

Verallgemeinerte Konsumentenrente

Abbildung 2, Quelle: Robert S. Pindyck/Daniel L. Rubinfeld: Mikroökonomie, 6. Auflage, S. 185.

Sog. Preisdiskriminierung ist – übrigens schon seit jeher; das ist keine neue Erfindung – eine Methode von Unternehmen, ihre Gewinne zu erhöhen, indem sie unterschiedlichen Kunden unterschiedliche Preise berechnen, je nachdem, wo sich diese Kunden entlang der Nachfragekurve befinden. Ermäßigte Eintrittskarten für Studenten oder Pensionisten folgen dieser Methode, und die nervtötende „BILLA-Karte“ tut das auch.

Eine Preisdiskriminierung ersten Grades würde den Idealfall für Unternehmen darstellen insofern, als sie hier jedem einzelnen Kunden einen unterschiedlichen Preis verrechneten – uzw. genau den, den der jeweilige Kunde gerade noch zu zahlen bereit ist. Womit dann seine Konsumentenrendite gegen Null geht: Er wird sich nie mehr – wie noch ich mit meinen Sportschuhen – etwas ersparen, das ist das Ziel.

Dafür müssten Unternehmen wissen, ob ich auch bereit gewesen wäre, für meine Sportschuhe 100 zu bezahlen; geht das denn? Der bekannte Preisforscher Hermann Simon war noch 2013 überzeugt, das geht nicht. Eidenmüller/Wagner zeigen nun aber, dass und wie eine solche vollkommene Preisdiskriminierung in der datenbasierten Ökonomie realisierbar wird, denn „Unternehmen erhalten Daten von individuellen Konsumenten – zum Beispiel über ihre Lage, ihr Suchverhalten, ihren Browser und ihre vergangenen Einkäufe – die es ihnen erlauben, rationelle Kalkulationen über ihren jeweiligen Reservationspreis durchzuführen.“[50] MaW, die erraten ziemlich genau, wie weit Sie zu gehen bereit sind, einfach weil sie alles über Sie wissen. Und mit ihren kühl rechnenden Algorithmen, die keinen Ihrer clicks und nichts von Ihrem Einkaufsverhalten je vergessen, erzeugen sie ein Bild über Sie, das akkurater ist als jenes, das Sie selbst von sich haben!

Gerade Unternehmen wie Amazon oder Netflix könnten sich in Zukunft dieser Strategie verschreiben. Einige Flugsuchmaschinen bedienen sich schon jetzt dieser Methode, denn sie können registrieren, wie oft von einer bestimmten IP-Adresse aus gezielt nach Flügen gesucht wird und bei mehrmaliger Sucheingabe die Preise nach oben korrigieren. „Preis-Professor“ Simon zeigt uns gute alte Tricks, mit denen seit jeher versucht worden ist, dem Kunden das Letzte herauszuholen, was er zu zahlen bereit ist – und manchmal auch etwas mehr. Er bezeichnet es – noch ganz kurz vor Big Data – als „die entscheidende Frage, wie wir den potenziellen Gewinn, der uns bei uniformem Preis entgeht, abschöpfen können“.[51] Bazarhändler würden dies versuchen, indem sie dem Kunden allerhand Informationen herauslocken, um ihn einschätzen zu können; auch Auktionen, klassisch oder via eBay, würden nach demselben Prinzip funktionieren: den Maximalpreis herauszufinden. Der freilich von Käufer zu Käufer unterschiedlich ist. Hinzu kommt, dass bei uniformen Preisen, wenn sie hoch sind, all jene nicht zugreifen werden, die nicht bereit sind so einen hohen Preis zu zahlen; senkt aber das Unternehmen den uniformen Preis, um vielleicht die große Masse der Käufer zu erreichen, verschenkt es gleichsam jene 10, 20 oder auch einmal 50%, die eine Elite bereit gewesen wäre mehr zu bezahlen. Um also optimales pricing zu erreichen „müssen wir mehrere Preise für dasselbe Produkt oder ggf. für leicht veränderte Varianten fordern.“[52] Hieß es 2013 noch bei Simon, derartiges sei eigentlich nicht möglich, denn derartiges gelinge nur, „wenn jeder Nachfrager genau seinen individuellen Maximalpreis zahlt“, und dazu müsse man die Maximalpreise aller Nachfrager kennen, so geschieht genau das mittlerweile mit dem data-profiling zu dem einen Zweck: „Das Unternehmen weiß, was sein Verhandlungspartner braucht und was er dafür zu zahlen bereit ist. Das Unternehmen kann unser zukünftiges Konsumverhalten voraussagen.[53] Amazon etwa erwirtschaftet ein Drittel seines Umsatzes mit derlei personalisierten Angeboten.“

Die Autoren bemühen Francis Bacons geflügeltes Wort vom Wissen, das Macht ist und zeigen, wie der Zugang zu Big Data und KI den Unternehmen erlaubt, ihre Interaktionen mit Konsumenten zu personalisieren um Informationsasymmetrien und/oder typische Konsumenten-Vorlieben (idiosynkratische Verhaltensanomalien) in beispiellosem Ausmaß auszubeuten. So könnte etwa „Alexa“, die mich nach einer Weile besonders gut kennt, meine Süchte oder schwachen Momente ausnutzen. Ich könnte mich dabei zB für Bergwandern interessieren und Anbote dafür im Netz suchen. Der Algorithmus merkt sich aber mein Suchverhalten und mein entsprechendes Interesse und wird mir vielleicht demnächst Angebote auch zum Klettern zeigen, und am Ende vielleicht eine geführte, extrem teure Tour auf den Mount Everest. Das wird mir, obwohl ich eingangs nur zum harmlosen Wandern aufgelegt war, dann als das Normalste der Welt erscheinen, denn, so die Autoren, wir bewegen uns jeweils in speziellen Blasen, die wir mit unserem Suchverhalten etc. selbst kreieren. Nach diesen „Filter bubbles“ bekommen wir präferiert jene Informationen, für die wir uns verstärkt interessieren. Die Industrie nützt das kommerziell aus, indem sie sogenannte „shopping bubbles“ erschafft, in denen die ursprüngliche Konsumentenvorliebe zu einer Blase wird, in der der Konsument forthin eingesperrt bleibt. Auf diese Weise reflektieren Algorithmen die Verbraucherentscheidungen nicht bloß, sondern sie formen sie regelrecht.

6. Werden wir leichte Beute der Datenkraken?

Big Data und die Anwendung von KI-Werkzeugen[54] reduzieren also auf dramatische Weise die Schutzkräfte von Märkten, indem sie neue Informationsasymmetrien gegenüber Verbrauchern ausnützen. Diese Informationsasymmetrien bestehen ja nicht bloß wie bisher darin, dass Unternehmen mehr über sich (bzw. ihre Produkte) und die Märkte wissen als wir, sondern dass sie mehr über uns wissen als wir selbst.

Werden wir leichte Beute der Datenkraken? Oder können heute schon rechtliche Gegenstrategien angewandt werden, um diese neuen Machtungleichgewichte auszubalancieren, und wenn ja, welche?

Betrachten Sie nun nochmals mit mir die Schönheit des Ausgleichsgedankens im Privatrecht: Was der eine Vertragspartner dem anderen gibt, soll ungefähr ausgewogen dem entsprechen, was er dafür erhält, gewiss immer unter Beachtung der persönlichen Vorlieben. Aber das Vertragsrecht missbilligt gerade Ausnutzung (das genaue Gegenteil von Kooperation), über-den-Tisch-Ziehen und unfaire Geschäftspraktiken. Der Vertrag beruht auf einer freien Willensbetätigung. Gewährleistung, Irrtumsanfechtung und Schadenersatz stehen als Schlagworte dafür ebenso wie Sonderprivatrechte des UWG und des KartG, die unlautere Marktteilnehmer zur Räson bringen und solche Wettbewerbsverzerrungen, die durch Tricks und Absprachen erfolgen, zur Strecke bringen wollen. Wir sehen diese Wertung ganz deutlich im Verbot von aggressiven oder irreführenden Geschäftspraktiken des UWG: Wer so eine unlautere Geschäftspraktik anwendet, die geeignet ist, das wirtschaftliche Verhalten des Durchschnittsverbrauchers, den sie erreicht oder an den sie sich richtet, wesentlich zu beeinflussen, leistet Schadenersatz.[55]

Die Antwort erscheint daher so naheliegend wie mühevoll: Es gilt, die etablierten rechtlichen Instrumente auf die sich verändernden Umstände anzuwenden; dabei erfahren sie durchaus einige Anpassungen. Wie in jedem anderen Zeitalter auch werden wir zweifellos wieder ausgebeutet werden, aber dann wollen wir wenigstens „schwere Beute“ sein.

Die neue Europäische Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) könnte[56] eine Schatzkiste an Verbraucherrechten sein, denn sie erklärt – anders als in den USA und weiten Teilen der Welt – unsere persönlichen Daten zu unserer Privatsache: Niemand außer uns selbst darf sie haben, falls dafür keine zwingende Notwendigkeit besteht oder wir eingewilligt haben. Sie erklärt unsere persönlichen Daten zu unserer Privatsache[57] und entzieht den Datenraffinerien damit ihren entscheidenden Rohstoff! So auch Szymielewicz, die schreibt: „Die DSGVO gibt europäischen Nutzern das Recht ihre Daten zu verifizieren, einschließlich jener Profile, die Datenhändler, Internet-Plattformen oder Online-Medien über sie erstellen ließen. Obwohl die Datenraffinerien ihre Codes und Algorithmen noch immer als Geschäftsgeheimnisse hüten dürfen, trifft das nicht mehr zu auf jene persönlichen Daten, die sie über ihre Nutzer generieren.“[58] Neben abschreckenden, konfiskatorischen Strafsanktionen stellt die DSGVO dem einzelnen Betroffenen auch Schadenersatzansprüche anheim, sogar für immaterielle Schäden, ein Instrument, das gerade in Österreich zur weit schärferen Waffe werden dürfte als jede behördliche Untersuchung.

Viel zu wenig erprobt sind auch noch Schadenersatzansprüche einzelner Verbraucher nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, das zB gezielte Irreführung verbietet:[59] Wenn auf einem Fruchtsaft „Gojibeere“ steht, und er besteht aber zu 90% aus herkömmlichem Apfel- und Orangensaft, muss (anders als normalerweise) das Unternehmen die Richtigkeit seiner Tatsachenbehauptungen beweisen.[60] Das UWG ist ein sehr flexibles Gesetz: Nach seinem § 16 UWG kann das Gericht einen angemessenen Geldbetrag als Vergütung für erlittene Kränkungen oder andere persönliche Nachteile zusprechen.

Ebenfalls anders als in den USA bestehen in Europa weitverbreitete Widerrufs- bzw Rücktrittsrechte, und zwar schon seit einer Zeit vor KI/Big Data, zum Beispiel im Fernabsatz:[61] Rücktrittsrechte sind so eine Art „time-out“ oder Notbremse, mit der man alles, was eigentlich schon fix fertig abgeschlossen und daher bindend ist, wieder rückgängig machen kann. Die berühmte „Heizdecke“, die einem der Vertreter an der Haustür andreht, und die man nur kauft, um den lästigen Kerl wieder loszuwerden, war dafür nur das sinnfällige Beispiel der späten Siebzigerjahre, als das Konsumentenschutzgesetz (KSchG) in Österreich eingeführt wurde. Schon jetzt gilt für „jeden Vertrag, der zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit des Unternehmers und des Verbrauchers im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems geschlossen wird, wobei bis einschließlich des Zustandekommens des Vertrags ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwendet werden“,[62] ein 14-tägiges Rücktrittsrecht;[63] allerdings bestehen einige Ausnahmen[64] wie zB für geringwertige Verträge unter € 50,- oder über Gesundheits- und Sozialdienstleistungen. Aus den Erwägungsgründen dieser und älterer RL[65] wird man schließen können, dass alles, was unter Einsatz von KI/Big Data erworben wird, jedenfalls einem Widerrufsrecht unterliegen muss.

Privatautonomie bezeichnet nämlich nicht nur das Recht, Verträge zu schließen wie und mit wem man will, sondern auch, gänzlich darauf zu verzichten. Das ist heute aber sehr schwer geworden: Praktisch jede Internetanwendung fordert von Ihnen eine Zustimmung zu Dingen und Vorgängen, die Sie nur rudimentär verstehen, sonst können Sie nicht fortfahren. Der Begriff Privatautonomie setzt Vernunft voraus, auf der unser Handeln beruht; ebenso Willensfreiheit. Allerdings ist beides gerade schweren Angriffen ausgesetzt. An den homo oeconomicus, der seine Kaufentscheidungen angeblich überlegt und nach reiflicher Abwägung trifft, glaubt nach Kahneman und Tversky kaum noch jemand; die Willensfreiheit ist mit den bildgebenden Methoden der Gehirnforschung als naives Konzept zersprungen, und mit der Entscheidungsfreiheit ist das inzwischen auch so eine Sache: Denn wie soll ein interdependent in die Hochzivilisation mannigfach eingebettetes Individuum, das ohne Strom, Wasser und Zahlungsmittel kaum ein paar Tage die gewohnte Lebensweise aufrechtzuerhalten wüsste, entscheiden, Verträge mit deren Lieferanten etwa nicht zu schließen? Wahl ist schließlich nicht dasselbe wie Auswahl.

Schön und gut, werden Sie sagen, aber es wird doch immer schwerer, seine Rechte, die man hat, auch wirksam durchzusetzen, weil einesteils die Kosten des Verfahrens in keinem Verhältnis zum Wert der Alltagsgüter wie zB einem Mobiltelefon stehen, und anderenteils der Aufwand, beispielsweise die Softwaremanipulation bei Volkswagen aufzudecken und damit erst den Nachweis eines schadensträchtigen Verhaltens zu liefern, für einen Einzelnen nicht zu stemmen sind. Müssen sie auch nicht: Denn wenn der Fehler – der industriellen Massenproduktion geschuldet – in tausenden Endgeräten oder Millionen Kraftfahrzeugen eingebaut ist, verhilft die Sammelklage nicht nur zu verbilligtem kollektiven Rechtszugang. Sondern sie wird, wenn sie Erfolg hat, den Hersteller auch künftig davon abhalten derartige Fehler erneut einzubauen. Das ist in Zeiten, in denen der Industrie oft gar nichts anderes übrig bleibt als planmäßig Fehler einzubauen (sog. Obsoleszenz),[66] weil niemand mehr ihre Güter kauft, falls sie zu lange halten, eine nicht zu unterschätzende Warnung und rechtshygienische Maßnahme. Wie der Abgasskandal jüngst gezeigt hat, scheinen Unternehmen „die Verletzung von Rechtsnormen und moralische Verfehlungen ganz im Sinne der ökonomischen Logik zu behandeln, nämlich: Strafmaß mal Entdeckungswahrscheinlichkeit, in Abwägung zum potenziellen ökonomischen Gewinn“.[67] Staatliche Hilfe kommt oft zu spät oder gar nicht,[68] und wir brauchen sie auch nicht immer. Vieles kann besser und effizienter mit den Mitteln des Privatrechts gelöst werden.

Wenn wir den Ausgleichsgedanken weiter strapazieren wollen, dann müsste der gepeinigten Konsumentin, deren Desktop ihr ein auf sie personalisiertes Angebot zeigt („dies ist ein personalisiertes Angebot“), ein roter Button zur Verfügung stehen, mit dem sie ausdrückt: Ich will das nicht.[69] Und das bereits vor Vertragsschluss, in der Phase der Vertragsanbahnung – als Opt-out-Möglichkeit für alle Verbraucher, die kein personalisiertes Angebot erhalten wollen. Denn die Rechtsordnung müsste jeden Ausnutzungs- und Überrumpelungsgedanken ablehnen, wenn der typisierte Vertragsschluss möglichst als freie Willensübereinkunft zustande kommen soll. Etwas anders als die oben besprochenen Rücktrittsrechte wäre ein derartiges opt-out das adäquate Mittel gegen die Ausbeutung der typischen Urteilsverzerrungen, unter denen Verbraucher oft „Kontrakte schließen“ bzw. einfach nur verlockend klingende Offerte anklicken.

Wie Sie wissen, bestehen die Bedingungen, unter denen oft online kontrahiert wird, aus schier unübersehbar vielen Klauseln, meist eingebettet in allgemeine Geschäftsbedingungen. Auch allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) sind aber Verträge oder Vertragsbestandteile: Sie gelten nicht wie Gesetze, sondern sie müssen vereinbart werden, damit sie gelten. Bloß haben Sie meistens keine andere Wahl als sie einfach zu akzeptieren. Deswegen unterliegen ihre Klauseln einer mannigfachen Kontrolle durch die Gerichte, der sog. Klauselkontrolle. Zunächst werden AGB-Bestimmungen schon per Gesetz gar nicht Vertragsbestandteil, wenn sie für einen Vertragspartner nachteilig sind und er mit ihnen „nach den Umständen, vor allem nach dem äußeren Erscheinungsbild der Urkunde, nicht zu rechnen brauchte“ (§ 864a ABGB). Darüber hinaus sind zudem Klauseln, die zwar Vertragsbestandteil werden, anfechtbar, wenn sie unter Berücksichtigung aller Umstände als für einen Teil gröblich benachteiligend anzusehen sind (§ 879 Abs 3 ABGB). Diese Schutzmechanismen gelten für alle, auch für nachfragende Unternehmer. Verbraucher können sich überdies noch auf das sog. Transparenzgebot berufen: Gemäß § 6 Abs 3 KschG dürfen in AGBs enthaltene Bestimmungen nicht unklar oder unverständlich abgefasst sein. Unterm Strich ist also manches einfach zu absurd, als dass man es wirksam vereinbaren könnte. Ich kann Ihnen sagen, dass es schier unmöglich ist, Klauseln so zu designen, dass sie – alle – vor Gericht halten.

Das Problem, das bei zunehmend automatisierter, von KI und Big Data durchsetzter Konsumwelt auftaucht, ist nun folgendes: Wir kommen zunehmend in Kontakt mit per se gefährlichen Gütern, bei denen nachträgliche Korrektur ebenso wenig hülfe wie der Notarzt, wenn man bereits von einer zu hohen Klippe gefallen ist. Allein der Finanzmarkt hat, nicht erst im Gefolge der 2008er-Krise, mehr Existenzen vernichtet als Google und Amazon das je vermöchten. Wenn Sie all Ihre Ersparnisse in das Versprechen einer Anlagefirma stecken, und das beworbene Produkt geht pleite, sind sie futsch. Ein Leben lang umsonst gearbeitet und hart gespart. Machen Sie nicht? Mag sein. Meine Klienten machten das aber, und ich habe und hatte mehr als zehntausend davon! Wir haben hier also ein Thema und brauchen daher ein, irgendein, Mittel um derlei Schaden von vornherein gar nicht erst entstehen zu lassen. Wir müssen, und zwar mit den Mitteln des Privatrechts, Menschen davor schützen, inoperable Todes-Opfer zu werden.

Eine Möglichkeit wäre, für eine eingebettete Rechtskenntnis („Embedded Legal Knowledge“)[70] zu sorgen.[71] Anstatt Unternehmen lediglich von staatlicher Seite Informationsvorschriften aufzuerlegen, ginge es darum, den erforderlichen Verbraucherschutz gewissermaßen in die Produkte selbst einzubauen. Es gibt zahlreiche Fälle von Produkten, die eingebaute Sicherheitsvorkehrungen aufweisen, und zwar nicht allein deshalb, weil dies staatlich vorgeschrieben wäre, sondern weil drohende Schadenersatzansprüche, wie sie aus dem geltenden Recht abgeleitet werden können, sie dazu veranlassen. Durch „private enforcement“, also durch private Initiative, die aus dem Privatrecht als tiefer, nicht versiegender Quelle für Rechtsschutz auch unter neuen, veränderten Bedingungen schöpft, könnte sich das Machtungleichgewicht wieder verändern.

7. Zusammenfassung und Ausblick:

In der Konsumgesellschaft ginge es darum, durch Rückbezug auf das Privatrecht jene neuen Machtungleichgewichte zum Nachteil der Verbraucher zu bekämpfen, die durch Big Data und KI, durch die neue Informationstechnologie und die neuen global agierenden Unternehmen mit teilweiser Monopolstellung hergestellt werden. Dabei gilt es, die normativen Quellen des Privatrechts – vor allem Privatautonomie und Äquivalenz (bzw. das Gleichbehandlungsgebot) – anzuzapfen und in neuer Weise anzuwenden.

  • Schadenersatzansprüche auf Grundlage spezieller Normen (z.B. DSGVO, UWG),
  • Rücktrittsrechte (die neu gestaltet und gedacht werden müssen),
  • Opt-out-buttons,
  • Klauselkontrolle,
  • Sammelklagen, und
  • Eingebettete Rechtskenntnis

sind die Anspruchsgrundlagen, Methoden und Effekte, die dafür jetzt schon zur Verfügung stehen. Das kann und soll, muss aber nicht zwingend mit regulatorischen Maßnahmen von Staat und Gesetzgeber einhergehen: Riesige international tätige Anwaltskanzleien wie Quinn Emanuel[72] u.v.a. werden zunehmend diese Anspruchsgrundlagen nutzen. Firmengründer John Quinn beantwortet etwa die Frage, wie er sich den letzten Akt des Dramas der Finanzkrise von 2008 vorstelle, in der die Menschen ihre Häuser verloren haben, während die Banken ungeschoren davonkommen, so: „Quinn Emanuel verklagt diese ganzen Banken und erstreitet mehr als 40 Milliarden Dollar Schadensersatz.“[73]

Solange uns etwas verkauft wird, bleibt es beim Vertrag. Es gilt, die etablierten privatrechtlichen Instrumente auf die sich verändernden Umstände anzuwenden. Die Leitidee der bürgerlichen Gesellschaft war es, selbst den Souverän zu stellen. Die Reise, auf die sich das autonome Subjekt im 18. Jahrhundert aufgemacht hat, wird erst zu Ende sein, wenn es sich nicht nur politisch sondern auch wirtschaftlich als souverän sieht. Wer aber trotz politischer Macht nicht die wirtschaftliche Souveränität erringt, wird auch die politische wieder verlieren.

Quelle: Benedikt Wallner, makroskop, 8.3. – 19.03.2019


[1] Aktualisiertes Manuskript eines am 07.11.2018 im Club Logischer Denker, Wien, gehaltenen Vortrags.

[2] Rechtsanwalt in Wien.

[3] Immanuel Kant, Grundlegung zur Metaphysik der Sitten II.

[4] Aufgezeichnete Durchsage in englischer Sprache im Zug: https://twitter.com/Psythor/status/1056811593177227264.

[5] Das Bild stammt von Zuboff, Das Zeitalter des Überwachungskapitalismus.

[6] Ebenfalls Zuboff, aaO.

[7] Schreibt Katarzyna Szymielewicz am 25.01.2019: https://qz.com/1525661/your-digital-identity-has-three-layers-and-you-can-only-protect-one-of-them/.

[8] Etwa die US-amerikanische vom 17. September 1787.

[9] Vgl. die Theorie der Sprechakte nach Austin und Searle. Die lässt sich nicht nur für Verfassungen fruchtbar machen, sondern auch für Verträge: „Es handelt sich […] um den performativen Charakter der Willenserklärung, also vereinfacht die Tatsache, dass eine Willenserklärung eine Handlung darstellt […]“ (Graf, Vertrag und Vernunft, 22).

[10] 2016/C 202/02 vom 7. Juni 2016.

[11] Näher dazu Wallner, https://www.wienrecht.at/veroeffentlichungen/111-das-menschenrecht-als-ein-herzustellendes.

[12] schätzt der EU-Abgeordnete Othmar Karas: News 12. Dezember 2017: Steuerbetrug - Karas: 1.000 Mrd. Euro in EU jährlich

[13] Beklagt etwa der Bericht des öst. Rechnungshofs zu den Cum-Ex-Geschäften. https://www.rechnungshof.gv.at/fileadmin/downloads/2018/Aktuelles/Kapitalertragsteuer.pdf.

[14] Vgl. Biegler, Der perfekte Finanzbetrug. Geschäftsmodelle unter dem Motto 'Catch me if you can', Wien 2016.

[15] Graf, Vertrag und Vernunft, 1. Seit dem Entstehen dieses Werks 1994 hat es zwar keinen Paradigmenwechsel, aber doch tiefgreifenden Auffassungswandel vom homo oeconomicus gegeben, das ist mE aber nicht entscheidend. Dass Menschen kooperieren, und sich dadurch vor anderen (auch sozialen) Tieren auszeichnen, bleibt Fakt, auch wenn wir dazulernen, wie und warum sie das tun.

[16] Gschnitzer, Selbstbestimmung (1959).

[17] Vgl. die sog. Augusteische Schwelle von Imperien, von der Herfried Münkler spricht.

[18] Vgl. Schmutzer, aaO.

[19] Vgl. Acemoglu/Robinson, Warum Nationen scheitern. Die Ursprünge von Macht, Wohlstand und Armut (2013).

[20] Weber, Wirtschaft und Gesellschaft. Grundriß der verstehenden Soziologie, S. 28.

[21] Diese These mag angesichts des gewaltexzessiven 20. Jahrhunderts fragwürdig erscheinen, wird aber durch nicht wenige empirische Indikatoren gestützt. Vgl.: Pinker, The Better Angels of Our Nature: Why Violence Has Declined.

[22] Eine solche Legitimationstechnik ist im europäischen Mittelalter übrigens keineswegs neu – schon die ersten antiken Aufzeichnungen, die wir besitzen, deuten entgegen einem weitverbreiteten Mythos der Wissenschaftsgeschichte darauf hin, dass Gesetzmäßigkeit zuerst in den sozialen, pyramidalen Beziehungen „erfunden“ und sodann erst, zu Legitimationszwecken eben dieser, auf die unbelebte Natur übertragen wurde, vgl. Schmutzer, Panta rhei. Die Geburt der Wissenschaften.

[23] Ebenfalls keine Erfindung dieses Zeitalters, sondern eine Konstituente des spätantiken Römischen Privatrechts.

[24] Habermas, Legitimationsprobleme im Spätkapitalismus, S. 42 ff.

[25] Vgl.: Habermas, Theorie des kommunikativen Handelns, Band 2, S. 529 ff.

[26] Weber, Die protestantische Ethik und der Geist des Kapitalismus.

[27] Veblen, Theorie der feinen Leute. Eine ökonomische Untersuchung der Institutionen.

[28] Byung-Chul Han, Psychopolitik. Neoliberalismus und die neuen Machttechniken, S. 55.

[29] Zygmunt Bauman, Leben als Konsum, Pos. 267 im Kindle.

[30] Luhmann spricht von physischem Zwang als Basisfunktion für politische Macht, die er als generalisiertes Medium begreift (vgl. Luhmann, Liebe. Eine Übung, S. 43 ff.).

[31] Koziol/Welser: Grundriss des bürgerlichen Rechts, Band 2, 13. Auflage, 402.

[32] Rifkin, Die Null-Grenzkosten Gesellschaft 25.

[33] Normalerweise schmälert doch der Konsum eines Gutes durch einen Nachfrager (Käufer; Konsumenten) die Konsummöglichkeit ebendesselben Gutes durch einen anderen Nachfrager (z.B. ein Glas Bier hier am Tresen: Wenn ich das trinke, können Sie es nicht mehr trinken, höchstens ein anderes, das dann aber für Sie gezapft werden müsste). Das nennt man Rivalität. Nichtrivalität im Konsum liegt also vor, wenn dies einmal nicht der Fall ist (z.B. Verteidigungsleistungen, die Nutzung eines Leuchtturms, das Hören einer Radiosendung). Güter, die von nicht-rivalisierendem Konsum bei gleichzeitiger Ausschließbarkeit zahlungsunwilliger Nachfrager gekennzeichnet sind, nennt man Clubgüter (z.B. Kabelfernsehen). Jene, wo auch das Ausschlussprinzip nicht anwendbar ist, öffentliche Güter (z.B. Wissen aus der Grundlagenforschung). Vgl. Zimmermann, Henke, Finanzwissenschaft, 9. Auflage, S. 52 ff.

[34] das sind die Kosten, die durch die Herstellung einer zusätzlichen Einheit desselben Gutes entstehen.

[35] Rifkin aaO 121.

[36] Lang, Eine kurze Geschichte des Internets. Die Inkorporation des Internets in kapitalistische Verhältnisse ist keinesfalls abgeschlossen und noch immer umkämpft. In: PROKLA 186: Politische Ökonomie des Internets, S. 20 ff.

[37] Vgl. Tegmark, Life 3.0: Being Human in the Age of Artificial Intelligence.

[38] Mason, Postkapitalismus. Grundrisse einer kommenden Ökonomie, S. 167.

[39] https://finanzmarktwelt.de/facebook-apple-amazon-microsoft-und-google-sind-mehr-wert-als-das-bip-deutschlands-92179/

[40] Vgl. Zuboff, Das Zeitalter des Überwachungskapitalismus.

[41]FAIR“ steht inzwischen für „Facebook Artificial Intelligence Research“ und verfolgt das Ziel, intelligente Technologien zu entwickeln und neue Anwendungen für diese zu finden. Vor allem sollen die Milliarden Daten, die täglich von Facebook-NutzerInnen generiert werden, effektiver analysiert werden. Siehe die Arte-Dokumentation „Künstliche Intelligenz – Sind Maschinen bald schlauer als wir?“ https://www.youtube.com/watch?v=p8V01hD16Qs

[42] Toffler, Die dritte Welle, Zukunftschance. Perspektiven für die Gesellschaft des 21. Jahrhunderts.

[43] September 2018, Nr. 202.

[44] "Keine Daten zu erzeugen ist so unmöglich, wie kein Wasser zu nutzen"; Weigend, Data for the People, dt. Wie wir die Macht über unsere Daten zurückerobern.

[45] https://www.konsumentenschutz.ch/sks/content/uploads/2018/10/digi-ratgeber_okt18.pdf.

[46] Wagner/Eidenmüller: Down by Algorithms? Siphoning Rents, Exploiting Biases and Shaping Preferences – The Dark Side of Personalized Transactions.

[47] Eidenmüller/Wagner, aaO.

[48] Vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/%C3%96konomische_Wohlfahrt.

[49] Siehe die grafische Darstellung der Konsumentenrente anhand eines Beispiels mit Rockkonzertkarten in Abbildung 2.

[50] Eidenmüller/Wagner, aaO.

[51] Simon, Preisheiten, 174.

[52] Simon, ebd.

[53] Eidenmüller/Wagner, aaO. Derartige Preisdiskriminierungen ersten, zweiten und dritten Grades könnten allerdings, schon de lege lata, unfaire Geschäftspraktiken bedeuten, insb. wenn auf sie nicht deutlich hingewiesen oder, wie die Autoren es fordern, kein roter ‚opt-out-button‘ angeboten wird. Sie wären demnach schon heute klagbar, freilich nur von Mitbewerbern oder bevorrechteten Verbänden (was Unterlassung angeht, denn Schadenersatz kann auch der einzelne Verbraucher fordern).

[54] Algorithmen, die Big Data seelenlos und millionenfach auf ähnliche Weise durchsuchen und abtasten, wie das noch kurz vor Ausbruch des Datenzeitalters in der Filmtrilogie MATRIX denkwürdig visualisiert wurde.

[55] § 1 Abs 1 Z 2 öUWG.

[56] Konjunktiv deswegen, weil wir damit noch denkbar wenig Erfahrung haben (Inkrafttreten erst am 25. Mai 2018) und sich zudem die Frage stellt, wer die DSGVO kontrolliert.

[57] Ob auch im Rechtssinne zu unserem Privateigentum, was nämlich Rückforderungs- und Bereicherungsansprüche auslösen würde, kann hier nicht geklärt werden.

[58] Szymielewicz, aaO.

[59] Das UWG enthält in seinem Anhang zwei Listen mit jedenfalls irreführenden sowie jedenfalls aggressiven Geschäftspraktiken wie zB. die Einbeziehung einer direkten Aufforderung an Kinder in der Werbung, die beworbenen Produkte zu kaufen oder ihre Eltern oder andere Erwachsene zu überreden, die beworbenen Produkte für sie zu kaufen. Anhaltspunkte für die Unlauterkeit der Handlungen gibt auch die RL 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken (RL-UGP). Allerdings gibt es nicht in jedem Mitgliedsstaat Schadenersatz so wie in Österreich für den einzelnen Verbraucher (RIS-Justiz RS0109433), zB. nicht in Deutschland, wo § 9 dUWG ausdrücklich nur Mitbewerber zur Erhebung von Schadenersatzklagen berechtigt.

[60] § 1 Abs 5 UWG.

[61] Sog. Fernabsatz-Richtlinie 97/7/EG, https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:31997L0007.

[62] Legaldefinition gem. § 3 Z 2 FAGG.

[63] § 11 FAGG.

[64] Siehe § 1 Abs 2 FAGG.

[65] Siehe ErwG 5, der zum wiederholten Mal die Notwendigkeit anspricht, die Käufer von Gütern oder Dienstleistungen vor […] aggressiven Verkaufsmethoden zu schützen.

[66] Vgl. näher Wallner, https://www.wienrecht.at/blog/339-bedingungen-des-konsumierens-iv-die-geplante-obsoleszenz. Zuletzt hatte im Oktober 2018 die Kartellbehörde in Rom dem Handyhersteller Samsung € 5 Millionen Strafe aufgebrummt und Apple € 10 Millionen: wegen gezielter Drosselung der Leistungsfähigkeit älterer Geräte. Weltweit hatten sich Nutzer zuvor über die nachlassende Leistung älterer Smartphones beklagt, vgl. http://www.spiegel.de/wirtschaft/unternehmen/apple-und-samsung-muessen-in-italien-millionenstrafen-wegen-obsoleszenz-zahlen-a-1234943.html.

[67] Beschoner: Der Wahnsinn hat Methode. Gasbeitrag in Die Zeit, 14.6.2018. https://www.zeit.de/wirtschaft/2018-06/volkswagen-abgasskandal-bussgeld-deutschland

[68] etwa beim WIENWERT Skandal, der Anfang 2018 die Ersparnisse von etwa 1000 Geschädigten vorhersehbar vernichtet hat, sah sich die staatliche Finanzmarktaufsicht „nicht zuständig“.

[69] Das fordern Eidenmüller/Wagner, aaO.

[70] Susskind, The End of Lawyers? Rethinking the Nature of Legal Services.

[71] Vgl. Wallner, Financial Design – Auf der Suche nach der finanziellen Gestalt, S. 15 ff. https://www.wienrecht.at/veroeffentlichungen/269-financial-design-auf-der-suche-nach-der-finanziellen-gestalt

[72] Die ursprünglich US-amerikanische law-firm mit Standorten auch in Europa gehört heute schon zu den profitabelsten und größten ihrer Art und wirbt damit, ihren Klienten bereits US$ 60 Mrd. erstritten zu haben, vgl. https://www.quinnemanuel.com/the-firm/about-us/.

[73] https://www.juve.de/nachrichten/namenundnachrichten/2018/05/john-quinn-ueber-class-actions-das-deutsche-system-ist-ueberaus-schwach.