Der Beitrag widmet sich den zivilrechtlichen Ansprüchen der Fahrzeughalter im VW- Abgasskandal und geht insb. auf die Argumentation der bekl. Händler ein, wonach der durch die eingebaute Manipulationssoftware begründete Mangel nur geringfügig sei und „eine aufrechte Zulassung nach der Abgasnorm EU5“ bestehe.

A. Gewährleistung

1. Mangelnde Zulassung

Fahrzeuge dürfen in der EU nur dann zugelassen, verkauft oder in Verkehr gebracht werden, wenn sie über eine gültige Übereinstimmungsbescheinigung (Certificate of Conformity; CoC) verfügen: [2] Vor dem Markteintritt wird jeder Fahrzeugtyp durch eine nationale Genehmigungsbehörde überprüft. [3] Die EG-Typgenehmigung gilt dann ohne weitere Überprüfungen für jedes Fahrzeug seines Typs in der gesamten EU. [4] Jedem Fahrzeug, welches in Übereinstimmung mit dem genehmigten Typ hergestellt wurde, hat der Hersteller eine Übereinstimmungsbescheinigung beizufügen. [5] Er ist für die Sicherstellung der Übereinstimmung der Produktion mit dem genehmigten Typ verantwortlich. [6]

Die in Großserie hergestellten Fahrzeuge müssen aber nicht nur baugleich sein mit dem zur Genehmigung vorgeführten Fahrzeug, sondern auch „allen Rechtsakten entsprechen“. [7] Fahrzeuge mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung dass die unstrittig [8] verbaute Abschalteinrichtung unzulässig iSd Art 5 Abs 2 der VO (EG) 715/2007 war, wird zwar vom Hersteller weiterhin bestritten, steht aber mit Bescheid des dt Kraftfahrt-Bundesamts (KBA) vom 15. 10. 2015, das deswegen die Nachrüstung anordnete, fest [9] – stimmen nicht mit dem genehmigten Typ überein, wenn ihr Vorhandensein der Genehmigungsbehörde verheimlicht wurde. Führt man ein Fahrzeug mit vorgetäuschten Emissionswerten zur Prüfung vor, dann kann das gesetzliche Ziel der EG-Typgenehmigung (i.e. „das Verfahren, nach dem ein Mitgliedstaat bescheinigt, dass ein Typ eines Fahrzeugs [...] den einschlägigen Verwaltungsvorschriften und technischen Anforderungen [...] entspricht“), [10] von vornherein nicht erreicht werden. Das ist so als würde man zur Fahrprüfung heimlich seinen Zwilling schicken, der über die erforderlichen Fertigkeiten verfügt, während man selbst davon keine Ahnung hat. Es ist eine Sache, ob die gesetzlichen Prüfzyklen überhaupt geeignet sind die Verbrauchs- und Abgaswerte im alltäglichen Fahrbetrieb widerzuspiegeln, aber eine andere, ob sogar in diesem künstlichen Prüfverlauf noch getäuscht wird. Tatsächlich wurde die Einhaltung der Euro-5-Norm nur wegen des Einsatzes manipulierender Software sichergestellt. Wäre die Software nicht eingesetzt worden, wären im Prüfverlauf die gesetzlich vorgeschriebenen Stickoxid-Emissionswerte überschritten worden. [11] Abweichungen von den Angaben im EG-Typgenehmigungsbogen oder in der Beschreibungsmappe gelten als Nichtübereinstimmung mit dem genehmigten Typ. [12] D – der MS, der die EG-Typgenehmigung erteilt hat, hat diese Nichtübereinstimmung iSd RL festgestellt [13] und die Nachrüstung angeordnet.

2. Sachmangel: Unzumutbarkeit der Verbesserung

Im Februar 2017 tauchten Meldungen auf, wonach Besitzer der vom Diesel-Skandal [14] betroffenen Autos Probleme bei der Hauptuntersuchung [15] bekommen könnten, wenn sie ihr Fahrzeug nicht im Rahmen der vom KBA angeordneten Rückrufaktion nachrüsten lassen. [16] Indessen hatten viele Fahrzeugbesitzer ihre Gründe dafür, das nicht zu tun:

  • Sie hegen den Verdacht, diese „Verbesserung“ erfolge nicht ceteris paribus, sondern verändere die anderen relevanten technischen Daten des Fahrzeugs wie Verbrauch, Fahrbarkeit [17] und Lebensdauer des Motors. [18]
  • Binnen Jahresfrist ab Bekanntwerden des Abgasskandals [19] konnte der Motorhersteller nicht für alle Modelle Verbesserung anbieten; ganz so einfach scheint der Mangel also nicht verbesserbar. [20]
  • Die Verbesserung soll vom gewährleistungspflichtigen Händler nur abgeschlossen werden, der aber auf die wesentliche Vorarbeit des Motorherstellers angewiesen ist, dessen er sich insofern als Erfüllungsgehilfe [21] bedienen In den Motorhersteller aber hat der Käufer iZm dem Abgasskandal jegliches Vertrauen verloren.
  • Dass vom Hersteller nicht schon in der Vergangenheit eine Software entwickelt wurde, die dazu führt, dass die Fahrzeuge der Euro-5-Norm entsprechen, legt nahe, dass sich die Einhaltung der Norm nicht auf ein Softwareproblem reduzieren lässt.

Deswegen dürfen die Käufer auch berechtigt Sorge tragen, dass das Softwareupdate an mehreren Punkten den Fahrzeuggebrauch iSv Einschränkungen, Erschwernissen oder Wertbeeinträchtigungen zu ihren Lasten verändern wird. [22]. Daraus folgt, dass die Fahrzeughalter eine Verbesserung iSd § 932 ABGB wegen Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit und Verbesserungsverzugs ablehnen und auf die 2. Stufe der Gewährleistungsbehelfe (Preisminderung, Wandlung) umsteigen können.

3. Rechtsmangel

Ob ein Fahrzeug über eine „aufrechte Zulassung verfügt“, ist eine der Tatsachenfeststellung entzogene Rechtsfrage. Aufgrund der unzulässigen Abschaltvorrichtung ist die Betriebserlaubnis für die manipulierten Dieselfahrzeuge in D erloschen. Dies ergibt sich aus § 19 Abs 2 dStVZO: „Die Betriebserlaubnis [...] erlischt, wenn Änderungen vorgenommen werden, durch die [...] 3. das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert wird.“ Ein gesonderter Behördenakt ist nicht erforderlich, das Erlöschen tritt von Gesetzes wegen ein. Die Bedeutung dieser verwaltungsrechtlichen Vorfrage für die zivilrechtliche Beurteilung einer „aufrechten Betriebserlaubnis“ haben bisher nur deutsche Gerichte erkannt: „Dass die Behörden an diesen Umstand momentan für hunderttausende Kraftfahrzeugführer keine Folgen knüpfen, ist für sich genommen [...] unerheblich, da die Rechtsfolge kraft Gesetzes eintritt, unabhängig von behördlichen Maßnahmen.“ [23]

Auch in Ö ist Voraussetzung für die erforderliche Zulassung zum Verkehr [24] eine gültige Übereinstimmungsbescheinigung. [25] Wie obige Überlegungen [26] zeigen, liegt jedoch Nichtübereinstimmung vor. Folglich hätten die Fahrzeuge auch in Ö nicht verkauft und nicht zugelassen werden dürfen. Die einmal erteilte Zulassung ist von der Behörde aufzuheben, wenn das Fahrzeug-Genehmigungsdokument seine Gültigkeit verloren hat. [27] Anders als in D erlischt also die Zulassung nicht ex lege, sondern harrt ihrer Aufhebung durch Behördenakt. Der muss aber zwingend erfolgen, wenn das Fahrzeug-Genehmigungsdokument seine Gültigkeit verloren hat. Ob das Fahrzeug-Genehmigungsdokument seine Gültigkeit verloren hat, kann nicht nach innerstaatlichem Recht beurteilt werden, wenn es nicht nach innerstaatlichem Recht ausgestellt worden ist.

Wird hingegen festgestellt, dass – trotz Übereinstimmung – eine Gefährdung der Umwelt oder der öffentlichen Gesundheit eintreten kann, so hat der Bundesminister die Zulassung solcher Fahrzeuge zu untersagen. [28] Dh, sogar ohne rechtliche Klärung der Vorfrage, ob das Genehmigungsdokument seine Gültigkeit verloren hat, ist die Zulassung zwingend zu entziehen, falls innerstaatliche Tests auch nur die Möglichkeit so einer Gefährdungslage ergeben. Und anders als in D [29] ist in Ö die unionsrechtliche Vorgabe: „Die Mitgliedstaaten legen für Verstöße von Herstellern gegen die Vorschriften dieser Verordnung Sanktionen fest und treffen die zu ihrer Anwendung erforderlichen Maßnahmen. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein“ [30] in innerstaatliches Recht umgesetzt: Das KFG enthält Strafdrohungen bis zu E 5.000, pro Fahrzeug [31] für Verstöße gegen die EU-Vorschriften. [32] Mit derlei Tests durch österr Behörden ist daher zu rechnen, schon um Vertragsverletzungsverfahren zu entgehen, wie sie die Kommission kürzlich gegen D ua eingeleitet hat. [33]

Schon mit „nur“ konkret drohendem, gesetzlich zwingend vorgesehenem Entzug der Zulassung sind die betroffenen Fahrzeuge, neben dem nicht geringfügigen [34] Sachmangel, [35] auch mit einem Rechtsmangel behaftet, bei dem die Verjährungsfrist nach § 933 ABGB nicht schon mit der Ablieferung der Sache, sondern erst mit dem Tag der Erkennbarkeit beginnt. Zu den Eigenschaften eines Rechts gehört auch die Beschaffenheit des Objekts, auf das sich das Recht bezieht, sodass dessen Mangelhaftigkeit einen Rechtsmangel darstellen kann. [36] Unter Rechtsmängel fallen nicht nur privatrechtliche, sondern auch öffentlich-rechtliche Fehler, so auch ein Fehlen baubehördlicher Bewilligungen. [37] Vorliegend besteht der Rechtsmangel in der Nichtverschaffung der vertraglich bedungenen Position, als Käufer zweifellos und dauerhaft Eigentümer eines im Straßenverkehr zugelassenen Fahrzeuges zu werden. Dies ist keine Tatfrage und daher einer Beweisführung, ob dereinst die Behörde gesetzeskonform reagieren und die Zulassung aufheben wird, nicht zugänglich; erst recht unerheblich ist die Tatfrage, ob „derzeit“ eine aufrechte Zulassung besteht, dies schon vor dem Hintergrund der restriktiven Verjährungsrechtsprechung, die jeden Geschädigten zwingt, bereits an sein Erkennen des drohenden Schadens die Konsequenz der Klagsführung zu knüpfen: [38] Ein nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge (§ 1293 ABGB) drohender Entzug der Zulassung bedeutet – auch angesichts der strafferen Verwaltungsrechtslage im ansonsten vergleichbaren D – zumindest die Gefahr, dass die von beiden Vertragsparteien unterstellte Zweckwidmung des Fahrzeugs vereitelt wird. Schon in dieser Gefahr ist aber eine reduzierte Rechtsposition gelegen, verglichen mit dem Erwerb eines (dauerhaft, und nicht bloß anfangs) im Straßenverkehr betreibbaren Fahrzeugs, bei dem die Genehmigungsdokumente korrekt und unverdächtig sind. Andernfalls müsste man die Verschaffung einer bloß latenten Rechtsposition der Verschaffung einer sicheren Rechtsposition gleich halten, was einen eklatanten Wertungswiderspruch darstellte.

Die einmal erloschene Betriebserlaubnis (D) oder aufgehobene Zulassung (Ö) könnte auch keineswegs durch nachträglich qua Rückrufen eingebaute Software-Updates wiedererlangt werden, weil dann noch immer die Typengenehmigung fehlte, auf der jede Zulassung gründet. [39] Eine Verbesserung des Rechtsmangels könnte daher abstrakt nur durch neuerliches Durchlaufen des EG-Typgenehmigungsverfahrens für alle Modelle erfolgen, wobei allerdings fraglich ist, ob es für nachträgliche Genehmigungen von nicht erst zu produzierenden, sondern bereits im Betrieb befindlichen Gebrauchtfahrzeugen überhaupt vorgesehen ist. [40]

4. Wer ist für die künftige Entwicklung beweispflichtig?

Während es für das Vorliegen eines Rechtsmangels auf zukünftige Entwicklungen, deren Eintritt ungewiss ist, richtigerweise nicht ankommt, spielt dies für andere Fragen sehr wohl eine Rolle: Ob die Abgasmanipulationen zu einer Veränderung in der Wertbeständigkeit betroffener Fahrzeuge am Markt [41] oder des Käuferverhaltens führen werden, ist – als noch nicht stattgefundene, zukünftige Entwicklung – ebenso ungewiss wie, ob es durch das Software-Update zu einer höheren Beanspruchung der Motorbauteile kommen oder ob der Kraftstoffverbrauch danach steigen wird: [42] Denn die Marktentwicklung ist per se unvorhersehbar, und noch niemals wurde ein betroffener Motor über die gesamte Lebensdauer eines Fahrzeugs nach durchgeführtem Update getestet. Das heißt nicht, dass sie einem Sachverständigenbeweis per se unzugänglich wären, sondern nur, dass auch ein Sachverständiger darüber vorerst nur hypothetische Aussagen – anstelle der Begutachtung bereits vorliegender Untersuchungsergebnisse – treffen kann. Analog zum Beweis des hypothetischen Kausalverlaufs bei einer Schädigung durch Unterlassen, den ein herabgesetztes Beweismaß kennzeichnet, wäre daher auch hier das Regelbeweismaß der ZPO, nach dem für eine (Positiv-)Feststellung eine „hohe“ Wahrscheinlichkeit erforderlich ist, [43] durch das Kriterium der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu ersetzen: Die reiche Rsp zu den Anlegerschäden hat herausgearbeitet, dass Anleger den Eintritt des Schadens nur „plausibel“ zu machen haben; [44] dem Berater steht dagegen der Nachweis offen, dass ein anderer Verlauf wahrscheinlicher sei. [45]

B. Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung nach Wandlung

Wer mit seinem Wandlungsbegehren durchdringt, muss gem § 1435 ABGB alles zurückstellen, was er aus dem Vertrag zu seinem Vorteil erhalten hat; die Rechtsfolgen richten sich nach allgemeinem Bereicherungsrecht. [46] Der Benützer hat ein dem verschafften Nutzen angemessenes Entgelt zu entrichten, [47] wobei der redliche Benützer dabei jenen Vorteil zu vergüten hat, der ihm nach seinen subjektiven Verhältnissen entstanden ist. [48] Aber in welcher Höhe? Diese Frage ist von entscheidender Bedeutung, weil eine solche Berechnung des Benützungsentgelts, die eine Rückstellung nur zum Händlereinkaufspreis vorsieht, [49] für den Kläger einen Pyrrhussieg darstellen müsste: Den Händlereinkaufspreis könnte er auch ohne Verfahren lukrieren.

Die Rsp ist uneinheitlich und spricht zT von einem Benützungsentgelt, zT von einer Abgeltung des durch die Benützung entstandenen Wertverlusts der Sache. [50] Zur Ermittlung des Nutzungsentgelts ist aus technischer Sicht eine lineare Abwertung während der Nutzungsphase zu berücksichtigen. [51] Beim Neuwagenkauf hat sich in Deutschland schon lange die Formel bewährt: [52] Gebrauchsvorteil = Bruttokaufpreis x gefahrene Kilometer/erwartete Gesamtlaufleistung. [53] Dem scheint der OGH in 3 Ob 120/13 p zwar zugeneigt, doch behandelt diese E eine Motoryacht und keinen Neuwagen. Auch die E 8 Ob 126/15 k ist wenig ergiebig, blieb doch die pauschale Bemessung dieser Ersparnis – anstelle rechnerischer Ermittlung – der Höhe nach von beiden Streitteilen unbekämpft. Immerhin spricht sie erneut aus, dass dem Käufer, der die verzögerte Rückabwicklung nicht zu vertreten hat, die merkantile Wertminderung des Fahrzeugs nicht einfach aufgebürdet werden darf, insb nicht auf dem Weg des Benützungsentgelts. [54] Und sie führt die stRsp fort, dass die Interessenabwägung bei einem berechtigten Wandlungsbegehren nur jenen Wertverlust zu berücksichtigen hat, der bis zu dem Zeitpunkt entstanden ist, zu dem der Kläger erstmals berechtigt Wandlung begehrt hat. [55] Die Verwendung einer Vertragsklausel, wonach das Benützungsentgelt bis zur Rückstellung (und nicht bloß bis zum – berechtigten – Wandlungsbegehren eines somit redlichen Besitzers) zustehen soll, ist im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern unzulässig. [56] Aber: Verwende der Kläger die Sache noch nach diesem Zeitpunkt weiter, so habe er sich doch einen Aufwand erspart; der Kläger hätte das nicht mehr gewollte Fahrzeug ja abmelden, ein Ersatzfahrzeug anschaffen und den allfälligen Mehraufwand als Mangelfolgeschaden geltend machen können. [57] Allfällige Mangelfolge- oder Verspätungsschäden hatte der konkrete Kl nicht geltend gemacht, weswegen die E darüber nicht abspricht. Dennoch eröffnet sie einem Kl den Weg, sich neben dem Wandlungsbegehren auch darauf zu berufen, die Bekl habe die Rückabwicklung schuldhaft verzögert; sie habe dadurch seine Weiterbenützung des Fahrzeugs zu vertreten: Dann stehe ihm auch noch der Schadenersatzanspruch nach § 933 a ABGB offen. [58]

Der Kl ist daher nicht nur berechtigt, den Kaufpreis bereicherungsrechtlich (aufgrund schuldrechtlicher Rückwirkung des Vertragswegfalls infolge Wandlung [59]) rückzufordern, [60] sondern auch den Ersatz von Mangelschäden und von (durch § 933 a Abs 2 ABGB nicht betroffenen [61]) Mangelfolgeschäden zu begehren. [62] In Fällen einer schuldhaften Verzögerung der Rückabwicklung kommt man daher – zumindest – zu dem Ergebnis der eingangs genannten Formel.

Denn der Aufwand, das nicht mehr gewollte Fahrzeug abzumelden und ein Ersatzfahrzeug anzuschaffen, wird iaR höher sein als der Nutzen, den man aus der Weiterverwendung eines – dann – schon gebrauchten Fahrzeugs ziehen kann; macht man also diesen Aufwand nicht geltend, sondern verzichtet darauf und benutzt einfach sein „altes“ Fahrzeug weiter, so erspart man dem Verkäufer etwas. Anders gewendet liegt in der Weiterverwendung eines Gebrauchtfahrzeugs idR ein stets zulässiges Minus gegenüber der Geltendmachung des in der Anschaffung eines Neufahrzeugs et al gelegenen Aufwands.

C. Internationale Zuständigkeit für Schadenersatzansprüche gegen den Hersteller

Gegen VW kommt die Geltendmachung deliktischer Schadenersatzansprüche in Betracht: Durch den Einbau einer unzulässigen Abschalteinrichtung hat VW seine Kunden in vorsätzlicher sittenwidriger Weise geschädigt (§ 1295 Abs 2 ABGB). [63] Ein österr Gerichtsstand lässt sich auf zwei Wegen begründen:

Zum Einen kann VW nach dem Gerichtsstand der Streitgenossenschaft gemeinsam mit dem Händler im Inland geklagt werden: Gem Art 8 Nr 1 EuGVVO 2012 kann eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaats hat, auch vor dem Gericht des Ortes, an dem einer der Bekl seinen Sitz hat verklagt werden, sofern zwischen den Klagen eine so enge Beziehung gegeben ist, dass eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung geboten erscheint, um zu vermeiden, dass in getrennten Verfahren widersprechende Entscheidungen ergehen könnten. Der Sachzusammenhang zwischen den Klagen wird idR bejaht, wenn beide Ansprüche von der Lösung einer gemeinsamen Vorfrage abhängen (hier: Abgasmanipulation), auch wenn die Klagen gegen die Mehrzahl der Bekl auf verschiedenen Rechtsgrundlagen beruhen. [64] IdS hat auch das OLG Linz den erforderlichen Sachzusammenhang jüngst bejaht. [65]

Wird nur der Hersteller auf deliktischen Schadenersatz in Anspruch genommen, so kann die Klage gem Art 7 Nr 2 EuGVVO 2012 ebenfalls im Inland eingebracht werden: Da der Schaden im Erwerb des Fahrzeugs liegt, ist Ort des Schadenseintritts der Sitz des bekl Händlers. Die Rsp legt Art 7 Nr 2 EuGVVO 2012 zwar einschränkend aus und sieht nur den Ort des Eintritts des Erstschadens als zuständigkeitsbegründend an, nicht dagegen den Ort des Eintritts allfälliger Folgeschäden. Entscheidend dafür ist, wo das geschützte Rechtsgut verletzt wird und die Vermögensverminderung eingetreten ist. [66] Vorliegend handelt es sich um keinen bloßen Folgeschaden, sondern um den dem Käufer entstandenen Erstschaden: Mag auch die behauptete Manipulation der Abgaswerte nicht in Ö stattgefunden haben (Handlungsort), so ist doch der Schaden im Vermögen des Käufers in Ö eingetreten, und zwar durch die Auslieferung des Fahrzeugs an den Käufer in der Zweigniederlassung des bekl Händlers. Infolgedessen ist auch das „Kriterium der Nähe“ erfüllt. Für den Hersteller war es keinesfalls unvorhersehbar, vor einem österr Gericht in Anspruch genommen zu werden, wenn ein von ihm mangelhaft hergestelltes Fahrzeug von einem österr Vertragshändler vertrieben wird. [67]

In Kürze

Die zentrale Frage iZm dem Abgasskandal, ob die Fahrzeuge weiter betrieben werden dürfen, kann nur unter Rückgriff auf europarechtliche Bestimmungen gelöst werden. Die EU-Typengenehmigungs-RL sieht bei Nichtübereinstimmung die Ungültigkeit jener Dokumente vor, auf denen die nationalen Zulassungen gründen. Die Fahrzeuge sind daher mit einem erheblichen Rechtsmangel belastet, der nicht durch Nachrüstmaßnahmen saniert werden kann. Den Hersteller treffen deliktische Schadenersatzpflichten, die auch im Inland verfolgt werden können. Die lineare Anrechnung eines Benützungsentgelts für gefahrene Kilometer bewährt sich seit langem in D.

Quelle: Zeitschrift für Verbraucherrecht, VbR 2017/57


[1] Beim Beitrag handelt es sich um die aktualisierte und gekürzte Fassung eines am 7. 11. 2016 an der Universität Innsbruck von Benedikt Wallner gehaltenen Vortrags.

[2] Art 26 Abs 1 RL 2007/46/EG.

[3] RL 2007/46/EG, ABl L 2007/263, 1.

[4] Vgl https://single-market-economy.ec.europa.eu/sectors/automotive-industry/technical-harmonisation/technical-harmonisation-eu_de (28. 02. 2017) mwN (abgefragt am 11. 4. 2017).

[5] Art 18 Abs 1 Satz 1 RL 2007/46/EG.

[6] Vgl Präambel zur RL 2007/46/EG.

[7] Gem Art 3 Nr 36 RL 2007/46/EG ist eine „Übereinstimmungsbescheinigung“ das vom Hersteller ausgestellte Dokument (mithin eine privatrechtliche Erklärung), mit dem bescheinigt wird, dass ein Fahr- zeug aus der Baureihe eines nach dieser RL genehmigten Typs zum Zeitpunkt seiner Herstellung allen Rechtsakten entspricht.

[8] Vgl das an alle Fahrzeugbesitzer verschickte Schreiben der Generalimporteure vom 08. 10. 2015, wonach die Stickoxidwerte nicht den Angaben im Typenschein entsprechen.

[9] Vgl diesen sowie den Bescheid des KBA vom 17. 11. 2015 (für die Marke VW EU 4) und die Bescheide des KBA vom 10. 12. 2015 und 11. 12. 2015 (gegenüber der Audi AG und der Audi Hungaria Motor Kft).

[10] Art 3 Nr 5 RL 2007/46/EG.

[11] LG Krefeld 14. 9. 2016, 2 O 72/16; LG Münster 14. 3. 2016, 011 O 341/15; LG Lüneburg 2. 6. 2016, 4 O 3/16; LG Bochum 16. 3. 2016, I-2 O 425/15.

[12] Art 30 Abs 2 RL 2007/46/EG.

[13] Art 30 Abs 1 RL 2007/46/EG.

[14] Diesel-KFZ sind ein genuin europäisches Problem: “More diesel vehicles are sold in Europe than in China, India, and all of the Americas combined—over 8.8 million in 2014 alone“ (ICCT briefing Dec 2016); über 8 Mio davon sind PKWs. In Europa ist jedes 2. Kraft- fahrzeug ein Diesel, in den USA nur jedes 20., LKWs eingeschlossen.

[15] Entspricht in D der § 57 a KFG-Begutachtung, vulgo „Pickerl“.

[16] Vgl Bekommen VW-Kunden Probleme beim TÜV? in Handelsblatt (3. 2. 2017).

[17] Vgl VW-Kunden klagen über Probleme nach Abgas-Rückruf, in WirtschaftsWoche (4. 10. 2016).

[18] Vgl Experten warnen vor Motorschäden, in Der Spiegel (28. 10. 2016).

[19] Bis zu 19-fach überschrittene Emissions-Grenzwerte sind keineswegs auf den VW-Konzern beschränkt. Sie betreffen wahrscheinlich alle Hersteller, vgl www.theicct.org/nox-europe-hdv-ldv-comparison-jan2017www.theicct.org/nox-europe-hdv-ldv-comparison-jan2017www.theicct.org/nox-europe-hdv-ldv-comparison-jan2017 (abgefragt am 28. 2. 2017) mit dem Renault Kadjar 1.5 l an der Spitze sowie www.theicct.org/fiat-chrysler-renault-nissan-who-might-be-next (abgefragt am 28. 2. 2017) mit dem Spitzenreiter Jeep Cherokee 2.0 l.

[20] http://www.ndr.de/nachrichten/niedersachsen/VW-Skandal-Grosse-Probleme-bei-Diesel-Autos,vw3624.html (abgefragt am 28. 2. 2017).

[21] LG Krefeld 14. 9. 2016, 2 O 72/16.

[22] LG München II 15. 10. 2016, 12 O 1482/16.

[23] LG München II 15. 10. 2016, 12 O 1482/16.

[24] § 36 KFG.

[25] § 37 Abs 2 lit a KFG.

[26] Beruhend auf einem von der Kanzlei Hausfeld Rechtsanwälte LLP (Berlin) bei Prof. Dr. Remo Klinger in Auftrag gegebenen Gutachten vom 20. 12. 2016.

[27] § 44 Abs 1 lit d KFG.

[28] § 28 b Abs 4 Z 3 KFG.

[29] Vgl Rechtsgutachten Prof. Klinger vom 29. 9. 2016 vor dem Untersuchungsausschusses des Deutschen Bundestags: „Nicht umgesetzt ist hingegen die Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland zur Normierung von wirksamen, verhältnismäßigen und abschreckenden Sanktionen bei Verstößen gegen die RL 2007/46/ EG bzw der VO (EG) 715/2007“.

[30] Vgl Art 13 VO (EG) 715/2007 über die Typengenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (EU5 und EU6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge, ABl L 2007/171, 1.

[31] Klargestellt durch 34. KFGNov BGBl I 2017/9, Z 77. Bei ca 388.000 betroffenen Fahrzeugen in Ö ergibt dies eine abschreckende Strafdrohung von beinahe 2 Mrd Euro.

[32] § 134 Abs 1 c KFG.

[33] Die Kommission leitete am 8. 12. 2016 Vertragsverletzungsverfahren gegen D, Luxemburg, Spanien und UK ein (jene Mitgliedstaaten, die Typgenehmigungen für die Volkswagen AG in der EU ausgestellt haben), weil sie ihre nationalen Bestimmungen über Sanktionen nicht angewendet haben, obwohl VW verbotene Abschaltprogramme verwendete; vgl http://europa.eu/rapid/press-release_IP-6 – 4214_de.htm (abgefragt am 28. 2. 2017).

[34] Für die technische Vorbereitung der beabsichtigten Mängelbeseitigung war ein Vorlauf von über einem Jahr erforderlich. Eine Maßnahme zur Mängelbeseitigung, die der vorherigen behördlichen Prüfung und Genehmigung bedarf, kann nicht mehr als geringfügig iSd § 932 Abs 4 ABGB angesehen werden (idS auch LG München I 14. 4. 2016, 23 O 23033/15).

[35] Es ist nicht erforderlich, dass der Stickoxidwert im Verkaufsgespräch thematisiert wurde: Ob die Sache dem Vertrag entspricht, ist auch danach zu beurteilen, was der Übernehmer auf Grund der über sie gemachten öffentlichen Äußerungen [...] des Herstellers, vor allem in der Werbung und in den der Sache beigefügten Angaben, erwarten kann. Das gilt auch für öffentliche Äußerungen einer Person, die [...] sich durch die Anbringung ihres Namens, ihrer Marke oder eines anderen Kennzeichens an der Sache als Hersteller bezeichnet, vgl § 922 Abs 2 ABGB.

[36] OGH 1 Ob 43/92.

[37] OGH 1 Ob 105/08 k; 7 Ob 184/03 i mwN; 2 Ob 182/97 x: Untersagung des Betriebes einer Spielanlage durch die Gewerbebehörde; RIS-Justiz RS0107747.

[38] RIS-Justiz RS0034951 (T 22).

[39] § 32 Abs 2 KFG; vgl für D § 19 Abs 6 dStVZO, wonach nachträgliche Änderungen, selbst wenn sie durch den Fahrzeughersteller vorgenommen werden, für Betriebserlaubnis und EG-Typgenehmigung irrelevant sind. Vgl auch OLG Karlsruhe 24. 3. 2006, 1 O 181/05: „Die erloschene Betriebserlaubnis lebte nicht dadurch erneut auf, dass die Beklagte den Chip später wieder ausbaute“, mwN.

[40] Vgl ErwGr 14 zur RL 2007/46/EG: „Mit den Rechtsvorschriften für die Genehmigung von Fahrzeugen soll in erster Linie sichergestellt werden, dass neue Fahrzeuge, [...], die in Verkehr gebracht werden, ein hohes [...] Umweltschutzniveau bieten. Dieses Ziel sollte nicht durch den Einbau bestimmter Teile oder Ausrüstungen nach dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme von Fahrzeugen beeinträchtigt werden“ (Hervorhebung v Verf).

[41] Laut einer Investoren-Präsentation der VW Financial Services AG, der 1,2 Mio Leasingfahrzeuge gehören, bei der „Automotive Credit Conference“ stieg das Restwertrisiko bei Leasingfahrzeugen zum Jahresende 2015 drastisch an. Als Folge des Dieselskandals hat sie die Rückstellungen für unvorhergesehene Wertverluste von E 271,– pro Fahrzeug auf E 765,– fast verdreifacht. Die Risikovorsorge für alle Leasingfahrzeuge erhöhte sich von 358 auf 897 Mio Euro.

[42] Ggt, wenngleich ohne jede Begründung, aber OLG Linz 24. 11. 2016, 6 R 190/16 b.

[43] RIS-Justiz RS0110701 [T 12]; OGH 4 Ob 67/12 z; Rechberger in Fasching/Konecny, ZPO III2 Vor § 266 ZPO Rzz 11, 13.

[44] OGH 6 Ob 231/10 d, 6 Ob 8/11 m und 7 Ob 77/10 i; in Anschluss an Leupold/Ramharter, Anlegerschaden und Kausalitätsbeweis bei risikoträchtiger hypothetischer Alternativanlage, ÖBA 2010, 718.

[45] OGH 2 Ob 17/13 h mwN.

[46] 2 Ob 95/06 v; Rummel in Rummel/Lukas, ABGB4 § 877 Rz 5 mwN; RIS-Justiz RS0016328.

[47] RIS-Justiz RS0019850.

[48] RIS-Justiz RS0019883; RS0020150; zu allem OGH 4 Ob 286/04.

[49] Vgl das erste stattgebende Urteil in Ö, LG Linz 13. 6. 2016, 45 Cg 35/15 h (nicht rk).

[50] Zöchling-Jud in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.02 § 932 Rz 72 mwN.

[51] Vgl dazu Pfeffer/Ottlyk, Die rechnergestützte Ermittlung von Kfz- Restwerten und Ansprüchen aus Kfz-Gewährleistungen, ZVR 2008, 457.

[52] Meyenburg, Zur „Neuen Gewährleistung“-Fragen aus der Praxis, Zak 2008, 44 unter Verweis auf Reinking/Eggert, Der Autokauf9 (2005) Rz 462; Krachler/Rzehorska, Überschreitung von Abgas- grenzwerten: Nichterfüllung der Zulassungsvoraussetzungen, ZVR 2016/63 (150).

[53] Zöchling-Jud in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.02 § 932 Rz 72 sowie Meyenburg, Zak 2008/77 (45) mwN; Schneeberger, ecolex 2011, 23 (25).

[54] RIS-Justiz RS0018534.

[55] RIS-Justiz RS0120321; 8 Ob 63/05 f; 2 Ob 95/06 v ua.

[56] OGH 2 Ob 142/06 f; 2 Ob 95/06 v.

[57] OGH 8 Ob 74/13 k; vgl auch 2 Ob 95/06 v.

[58] OGH 8 Ob 74/13 k aE.

[59] Welser/Jud, Die neue Gewährleistung § 932 ABGB Rz 42.

[60] § 1435 ABGB; RIS-Justiz RS0086350; Faber, Handbuch zum neuen Gewährleistungsrecht, 147.

[61] P. Bydlinski in KBB4 § 933 a ABGB Rz 10.

[62] OGH 2 Ob 95/06 v; Faber, Handbuch zum neuen Gewährleistungsrecht, 185.

[63] Vgl jüngst LG Hildesheim 17.1.2017, 3 O 139/16 (nicht rk), wonach insb das über den Schutz der Umwelt und der Gesundheit gestellte Gewinnstreben gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht denkenden Menschen verstoße und VW mithilfe der scheinbar umweltfreundlichen Prüfstandwerte Wettbewerbsvorteile erzielen wollte. Zuletzt ferner LG Kleve 31.3.2017, 3 O 252/16 (nicht rk), wonach sich der Ersatzanspruch auch auf einen Verstoß gegen die – der Umsetzung der RL 2007/46/EG dienenden – § 27 Abs 1 (Verbot von Inverkehrgabe und Handel ohne gültige Bescheinigung) und § 6 Abs 1 dt EG-Fahrzeuggenehmigungs-VO (Pflicht zur Erteilung einer gültigen Bescheinigung), jeweils iVm § 823 Abs 2 BGB stützen lässt.

[64] OGH 4 Ob 221/12 x mwN.

[65] OLG Linz 6.10.2016, 3 R 123/16 b.

[66] OGH 2 Ob 222/14 g mwN.

[67] OLG Linz 6.10.2016, 3 R 123/16 b (rk).