Hier haben wir jüngst beschrieben was zu tun ist, wenn bei Pauschalreisen etwas schiefläuft. Prompt geht daraufhin Thomas Cook bankrott, um praktisch vorzuführen, was Betroffene so betroffen macht.

Sämtliche Reisen mit Thomas Cook Austria abgesagt

Nach der Pleite des britischen Konzerns hat das österreichische Tochterunternehmen Thomas Cook Austria nun alle Reisen abgesagt. Das teilte der Masseverwalter am Freitag mit.

Thomas Cook Austria hatte zunächst alle Reisen bis 4. Oktober und danach alle bis Ende Oktober abgesagt. Seit Freitag steht fest, dass nun auch alle zukünftigen Reisen mit Abreisedatum ab 1.Novemer 2019 nicht mehr durchgeführt werden.

Reisebüros erstatten Anzahlung

Wer bereits bei einem Reisebüro eine Anzahlung für Pauschalreisen ab 5. Oktober und später geleistet hat, kann nun direkt im Reisebüro um Erstattung ansuchen.

Für Ansprüche der bereits gezahlten und abgesagten Reisen bis zum 4. Oktober 2019 müssen sich Betroffene an die Versicherung Allianz Partners, AWP P&C S.A., in 1120 Wien, Pottendorferstraße 23-25, +43 1 52503-6853, wenden. Eine zusätzliche E-Mail-Adresse Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein. wurde für die Einreichung der Ansprüche, wie zum Beispiel notwendige Flugbuchungen für den Rücktransport und zusätzliche Hotelkosten, eingerichtet. Das gilt auch für jene, die ihre Pauschalreise direkt telefonisch oder im Internet bei Thomas Cook Austria gebucht haben.

Wer bei Thomas Cook Austria nur Einzelteile einer Reise gebucht und gezahlt hat, sollte seine Forderungen im Insolvenzverfahren anmelden, da die Versicherung dafür nicht einspringt Die Anmeldefrist für Gläubiger endet am 2. Dezember.

Wir helfen Ihnen gerne bei der Geltendmachung Ihrer Ansprüche gegenüber der Versicherung oder im Insolvenzverfahren.

Wenn der Veranstalter einer Pauschalreise insolvent wird, regelt die Erstattung bezahlter Beträge und die Rückreise des Reisenden die Reisebüroversicherungsverordnung.

Diese Verordnung ist auf Veranstalter von Pauschalreisen (Veranstalter) mit Standort in Österreich, soweit diese Pauschalreisen an Reisende anbieten, anzuwenden.

Hier ist auch geregelt, dass der Veranstalter (bis zu einer bestimmten Versicherungssumme) sicherzustellen hat, dass dem Reisenden

  1. die bereits entrichteten Zahlungen (Anzahlungen und Restzahlungen), soweit die Reiseleistungen gänzlich oder teilweise infolge Insolvenz des Veranstalters nicht erbracht wurden, und
  2. die notwendigen Aufwendungen für die Rückreise, die infolge Insolvenz des Veranstalters entstanden sind, zu erstatten hat UND dass
  3. ein Abwickler (Anmerkung: das ist also nicht der Versicherer, sondern der Abwickler wird vom Versicherer eingesetzt) zur Verfügung steht, der gegebenenfalls die für die Rückreise des Reisenden im Fall der Insolvenz des Veranstalters erforderlichen Veranlassungen im Auftrag des Versicherers oder Garanten zu treffen hat.

Den Veranstalter treffen Informationspflichten über die Versicherung in seinen Werbeunterlagen.

Es wird vom Wirtschaftsministerium ein Veranstalterverzeichnis samt den Angaben des Versicherers geführt.

Klingt kompliziert? Für Rechtsschutzversicherte übernehmen wir alles Nötige.